Deikon GmbH - neue Runde von Gläubigerversammlungen im Oktober

Mehr zum Thema: Bankrecht, Deikon, Gläubigerversammlung, Forderungsverzicht, Schuldverschreibungsgesetz, Vertreter
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Deikon GmbH will Gläubigerrechte beschränken. Wir vertreten Ihre Interessen in der Gläubigerversammlung.

24.08.2011  - Am heutigen Tage erhalten die  Gläubiger  der  Hypothekenanleihen  von  Deikon GmbH (vormals Boetzelen)   erneut Einladungen zu  Gläubigerversammlungen  bezogen auf die drei von Deikon begebenen Anleihen für den 11.10.2011, 12.10.2011 und 13.10.2011 in Düsseldorf.

Wie eigentlich auch schon bei vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Regel, bemüht sich die Geschäftsführung von Deikon GmbH nicht, vor der Gläubigerversammlung über die aktuelle Situation zu informieren und entsprechende Unterlagen zur Vorbereitung zu übermitteln. Es wird pauschal nur davon gesprochen, dass alternative Sanierungskonzepte vorgestellt werden.

Deikon GmbH plant Eingrff in Forderungsrechte der Anleihengläubger

Allerdings macht Deikon GmbH in den Einladungen deutlich, dass ein  Eingriff  in die  Forderungsrechte  der  Anleihegläubiger  beabsichtigt ist. Tatsächlich können aber eventuelle  Einschnitte  in das  Forderungskapital  in den anstehenden Gläubigerversammlungen aus formalen Gründen überhaupt noch nicht beschlossen werden. Vielmehr geht es Deikon zunächst einmal darum, dass die  Gläubiger den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aufgeben  sollen und statt dessen der Anwendung des  neuen Schildverschreibungsgesetze s aus dem Jahr  2009  zustimmen sollen. Dieses neue Schuldverschreibungsgesetz ist auf die in den Jahren 2005 und 2006 begebenen Schuldverschreibungen rein rechtlich zur Zeit nicht anwendbar. Solange sich die Anleihen aber noch in der rechtlichen Situation des alten Schuldverschreibungsgesetzes befinden, ist der von der Deikon Geschäftsführung angestrebte  Forderungsverzicht  aus rechtlichen Gründen  nicht durchsetzbar. Denn das alte Schuldverschreibungsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit von  Zinsreduzierungen  oder  vorübergehender Fälligstellung  der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger vor, was bekanntlich bereits in 2010 durchgeboxt wurde. Das alte Schuldverschreibungsgesetz erlaubt aber nicht den Eingriff in die Forderungsrechte, den Deikon am Ende durchsetzen möchte. Deshalb ist es natürlich naheliegend, dass die Deikon Geschäftsführung alles daran setzt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger der Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zustimmen.

Hier ist aber Voraussetzung, dass überhaupt bei den kommenden Gläubigerversammlungen jeweils 25% des Nennwerts der jeweiligen Anleihe in den Gläubigerversammlungen vertreten sind. Sonst ist der Wechsel in das neue Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 2009 wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht möglich. Die Gläubiger werden in der Einladung von Deikon geradezu beschworen werden, Vertreter in die Gläubigerversammlungen zu entsenden, damit die Voraussetzungen für eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen im Oktober geschaffen werden.

Wir vertreten Ihre Interessen

Nachdem wir aufgrund unserer Teilnahme an den vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Situation sehr genau kennen und auch in diesem Fall die  Informationspolitik  von  Deikon GmbH  aus unserer Sicht auf eine  Verdummung  der  Anleihegläubiger  hinausläuft, möchten wir für die von uns vertretenen Gläubiger bei den Gläubigerversammlungen die folgende  Strategie  anwenden:

Wir werden in den  Gläubigerversammlungen präsent  sein, aber die  Stimmrechte  der Anleger nur dann in der Gläubigerversammlung anmelden, wenn folgende  Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Umfassende  Information  über die aktuelle wirtschaftliche Situation bei Deikon GmbH rechtzeitig vor den Gläubigerversammlungen

2. Vorlage der  Sanierungskonzepte, aus denen sich zwingend ergibt, dass es aus Sicht der Anleihegläubiger Sinn macht, den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 1899 zu verlassen und eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, welche Forderungsverzichte möglich macht.

Auf diese Weise stellen wir sicher, dass wir  nicht  mit den  Stimmrechten  unserer  Mandanten  eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen herstellen, welche die Deikon Geschäftsführung überhaupt erst in die Lage versetzt, die vorgesehenen  Forderungsverzichte  durchzusetzen.

Zugleich haben wir bei dieser Verfahrensweise die Möglichkeit, entsprechend der Sachlage vor oder im Laufe der Gläubigerversammlung unsere Stimmrechte in die Gläubigerversammlung einzubringen und  im  Sinne der Anleihegläubiger zu votieren .

Keinesfalls sollten die Anleihegläubiger der Strategie von Deikon folgen und ohne Prüfung der Sachlage dem von Deikon ohne weitere Begründung angestrebten Forderungsverzicht Tür und Tor zu öffnen. Den weiteren Gläubigervertretern empfehlen wir, ebenso zu verfahren.