Das Problem mit den Widerrufsfristen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Mehr zum Thema: Bankrecht, Widerrufsrecht, Widerrufsjoker, Widerrufsbelehrung, fehlerhaft, Verbraucher, Darlehen
4,2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft

Im Bereich des Bankenrechts nimmt das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen eine Sonderstellung ein. Mittlerweile ist es nicht mehr nur Bankexperten bekannt, sondern erfreut sich auch als so genannter „Widerrufsjoker" bei Presse und Allgemeinheit besonderer Beliebtheit.

Was ist das Besondere am Widerrufsrecht im Bereich der Darlehensverträge?

Mit Einführung der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde dem Verbraucher im Falle eines Darlehens das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehen eingeräumt. Diese an sich schlichte Regelung stellt unternehmerisch tätige Kreditgeber seit 2002 vor gewaltige Probleme, denn § 495 BGB verweist in den „Dschungel" des Widerrufsrechts. Gerade im Bereich der Darlehensverträge kann das Widerrufsrecht gewaltige finanzielle Auswirkungen haben. Üblicherweise schließen Bank und Verbraucher Darlehensverträge über lange Zeiträume, wobei beide Seiten den Darlehenszins für lange Zeit festschreiben. Gesetzlich zulässig sind festgeschriebene Zinsen bis zu 10 Jahren. In vielen Fällen ärgern sich Verbraucher über ihre vor langer Zeit festgeschriebenen Zinsen. Hintergrund ist die derzeitige Phase von Niedrigzinsen. Deshalb versuchen viele Verbraucher das Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag auszuüben, um von den derzeit sehr niedrigen Darlehenszinsen zu profitieren.

Ulrich Schulte am Hülse
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Yorckstraße 17
14467 Potsdam
Tel: 0331 - 97 93 75 0
Tel: 030 - 80 58 53 30
Web: http://www.ilex-recht.de
E-Mail:
Datenschutzrecht, Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagenrecht, Wirtschaftsrecht

Worum handelt es sich beim Widerrufsrecht?

Beim Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen handelt es sich allgemein um die Möglichkeit, sich von bestimmten Verträgen nachträglich zu lösen, ohne hierfür eine Begründung zu benötigen. Das Widerrufsrecht bildet daher eine gesetzliche Ausnahme zum Grundsatz „pacta sunt servanda" („Verträge sind einzuhalten"), der sonst im deutschen Recht vorherrscht. Diese Ausnahme steht dabei allerdings unter engen Voraussetzungen. Der Verbraucher muss sein Widerrufsrecht innerhalb einer sehr kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen ausüben, nach dem Ablauf ist er an den Vertrag gebunden.

Welche Gefahren bestehen für die Banken?

Das Gesetz knüpft den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist an sehr strenge Bedingungen. Sobald es dem Darlehensgeber nicht gelingt, diese zu erfüllen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass Verbraucherdarlehensverträge möglicherweise noch nach Jahren durch die Verbraucher widerrufen werden können. Die entsprechenden verbraucherfreundlichen Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben sowohl Öffentlichkeit als auch Fachwelt in Aufruhr versetzt. Kreditinstitute waren regelrecht erschüttert. Sie mussten Darlehensverträge teilweise Jahre und Jahrzehnte später wieder rückabwickeln. Insbesondere die ständige Veränderung der Musterwiderrufsbelehrung stellte Darlehensgeber vor enorme Herausforderungen, denn seit 2002 stellt der Gesetzgeber so genannte Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung. Er verbindet dieses Muster mit der Regelung, dass sich derjenige rechtstreu verhält, der dieses Muster verwendet. Wenn die Bank also das jeweils zu Vertragsschluss gültige amtliche Widerrufsbelehrungsformular verwendete, gilt die gesetzliche Fiktion, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen richtig ist.

Wären die Gefahren bei der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung vermeidbar gewesen?

Grundsätzlich hätten Kreditgeber Risiken durch Verwendung des amtlichen Musters vermeiden können. Doch der Gesetzgeber machte es Darlehensgebern schwer, mit der gesetzlichen Entwicklung Schritt zu halten. Hintergrund ist die europäische Prägung von Verbraucherdarlehen und Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen entstammt ursprünglich einer EU-Richtlinie. Das heißt, nicht nur der deutsche Gesetzgeber wurde in diesem Bereich tätig, sondern auch der europäische Gesetzgeber. Dementsprechend gab es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und damit verbundenen Änderungen der amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung. Eine dem amtlichen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung einer Bank konnte aufgrund einer Gesetzesänderung sehr schnell wieder fehlerhaft werden, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bei Neuverträgen nicht zu laufen begann. Dieser für Geldinstitute gefährliche Umstand immer neuer Musterwiderrufsbelehrungen endete im Jahr 2010 mit der umfassenden Neuregelung des Widerrufsrechts von Verbraucherdarlehensverträgen.

Was brachte die Neuregelung des Widerrufrechts von Verbraucherdarlehensverträgen?

Zum 11. Juni 2010 setzte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in geltendes deutsches Recht um. Die Gesetzesänderung brachte den Banken sowohl Vorteile als auch Risiken. Größter Vorteil der Darlehensgeber war sicherlich die Formulierung einer amtlichen Widerrufsbelehrung ausschließlich für den Bereich des Widerrufs bei Verbraucherdarlehen. Diese neue so genannte „Widerrufsinformation" stellt für die Banken eine echte Erleichterung gegenüber den alten, sich ständig ändernden amtlichen Musterwiderrufsbelehrungen dar. Diese neue „Widerrufinformation" ändert sich bei Weitem nicht so häufig, wie zu früheren Zeiten. Dies stellt einen gewaltigen Vorteil dar, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen mittlerweile kaum noch auftreten.

Was müssen die Banken nach der Neuregelung beachten?

Seit dem Jahre 2010 haben die Banken umfangreiche vertragliche und vorvertragliche Informationspflichten. Diese so genannten „Pflichtangaben" finden sich versteckt In einem der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Gesetz, im Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Zu diesen Pflichtangaben gehören nicht nur so naheliegende Informationen, wie z.B. der Nettodarlehensbetrag und dem effektiven Jahreszins, sondern auch vergleichsweise exotische Angaben wie die Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers und ein Tilgungsplan für den Verbraucher.

Welche Folgen hat das Verletzen der Informationspflichten?

Das Gesetz knüpft an einzelne Pflichtangaben, deren Fehlen für Banken fatale Konsequenzen haben kann, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In der seit dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung des BGB findet sich diese Regelung versteckt in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Konsequenz des Nichtbeginns der Widerrufsfrist besteht unabhängig von einer Widerrufsbelehrung. Auch wenn die Bank keine Fehler bei der Widerrufsbelehrung macht oder sogar das amtliche Muster verwendet, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn auch nur eine einzige Pflichtangabe fehlt. Das bedeutet, selbst ein so kleiner Fehler wie die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde macht einen Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufbar.

Wie häufig fehlen Pflichtangaben in den Verträgen mit den Banken?

Auch nach sorgfältiger Recherche fand sich kein einziger Vertrag über ein Verbraucherdarlehen, der alle Pflichtangaben in der gesetzlichen Form enthielt. So gut wie immer fehlte die Information über die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers. Möglicherweise kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Verbraucherdarlehensverträge seit Jahren widerrufbar sind. Kreditnehmer können also ihr Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen für Verträge in vielen Fällen auch bei jüngeren Verträgen ausüben.

Was ist den Verbrauchern zu raten?

Alle Verbraucher, die ihren Verbraucherdarlehensvertrag mit Vertragsschluss vor oder nach dem 11. Juni 2010 widerrufen möchten, sollten einen Spezialisten zu Rate ziehen und den Vertrag auf fehlende Pflichtangaben überprüfen lassen. Dies gilt auch dann, wenn schon eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung erfolgte, da die Pflichtangaben hiervon unabhängig sind.

Was müssen die Banken beachten?

Darlehensgeber, die Pflichtangaben versäumten, können diese unproblematisch nachholen. Sobald der Darlehensgeber die Pflichtangaben nachgeholt hat, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, beträgt dann aber einen Monat. Auch auf die nun längere Widerrufsfrist muss der Darlehensgeber dann hinweisen. Dabei ist es am Sichersten, wenn der Darlehensgeber mit Übersendung der Pflichtangaben erneut mittels des amtlichen Musters über den Widerruf belehrt wird.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht,

ilex Rechtsanwälte,

Voltaireweg 4, 14469 Potsdam,
Tel. 0049 (0) 331 - 97 93 75 0,
Fax. 0049 (0) 331 - 97 93 75 20,
Mail: schulte@ilex-recht.de,
Internet: www.ilex-recht.de