DEIKON-Anleihegläubiger können weiteren Erfolg vor Gericht verbuchen

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Anleger sollten Schadensersatzansprüche gegen Sicherheitentreuhänder prüfen lassen

Für die Inhaber von DEIKON Hypothekenanleihen (2. Anleihe WKN A0JQAG) und (3. Anleihe WKN A0KAHL) haben sich in der vergangenen Woche die Aussichten auf Erlangung von Schadenskompensation weiter verbessert.

Es gibt immer deutlichere Hinweise, dass sich die von der der Anwaltskanzlei KEITEL & KEITEL vertretene Rechtsauffassung in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht des Sicherheitentreuhänders bei den Gerichten zunehmend durchsetzt. Auch der in der Berufungsinstanz mit der Klage eines Anlegers der 3. DEIKON -Hypothekenanleihe (WKN A0KAHL) befasste 16.Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 10.10.2014 in einem ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erklärt, dass er von einer Schadensersatzpflicht des Sicherheitentreuhänders der Anleihe ausgehe.

Damit haben sich in der zweiten Instanz bereits zwei Senate des OLG Düsseldorf im Sinne der Anleger geäußert: Der 6. Senat mit Urteil vom 26.06.2014 und der 16. Senat mit vorgenanntem Hinweisbeschluss vom 10.10.2014. Demgegenüber hat der 14. Senat des OLG Düsseldorf Klagen allerdings durch Beschluss – mit einer aus unserer Sicht nicht sachgerechten Begründung - zurückgewiesen. Dem BGH liegen die Fälle im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde bereits zur Entscheidung vor. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass sich der BGH noch im Jahr 2014 zu der Sache äußern wird.

Wie der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 10.10.2014 bekundete, hat der Sicherheitentreuhänder aus Sicht des Senats seine gegenüber den Anleihegläubigern bestehenden Pflichten mehrfach verletzt.

Zum einen seien die Anleihegläubiger nicht über einen bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt, der darin gelegen habe, dass der Sicherheitentreuhänder zuvor von der Emittentin mit der Prüfung der drei Prospekte beauftragt worden sei.

Zudem habe die Finanzierung der Emittentin mit BerlinHyp über € 75 Mio wegen der damit verbunden weiten Sicherungszweckerklärungen das prospektierte Sicherheitenkonzept derart gefährdet, dass der Sicherheitentreuhänder die Anleihegläubiger auch insoweit habe aufklären müssen.

Auf das Manko der Besicherung hat bereits der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.06.2014 hingewiesen, in dem der Sicherheitentreuhänder weitgehend zu Schadensersatz verurteilt wurde. Wie auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2014 bekundete, seien derartige Überkreuzbesicherungen nicht mit dem Sicherheitenkonzept in den Emissionsprospekten vereinbar. Überkreuzbesicherungen seien auch nicht vereinbar mit den Verpflichtungen des Sicherheitentreuhänders aus dem Treuhandvertrag, aus dem die Anleger direkt aus dem rechtlichen Konstrukt des Vertrages zugunsten Dritter Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder ableiten könnten.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass die Gerichte zunehmend unseren rechtlichen Auffassungen in den geführten Verfahren folgen, empfehlen wir nun grundsätzlich auch nicht rechtsschutzversicherten Anleihegläubigern der zweiten und dritten Anleihe (WKN A0JQAG und WKN A0KAHL), sich anwaltlich beraten zu lassen, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder bestehen. Damit auch Anleger, welche nicht rechtsschutzversichert sind, zu moderaten Konditionen ihre Ansprüche geltend machen können, hat die Kanzlei Keitel & Keitel gemeinsam mit der Kanzlei Dr. Späth und Partner, mit der wir uns in den Klageverfahren austauschen, sowie der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SDK) ein Konditionenmodell entwickelt, wonach derzeit eine außerprozessuale Vertretung eines Anlegers gegenüber dem Sicherheitentreuhänder zu ermäßigten Konditionen erfolgen kann. Anleger, welche an diesem Modell interessiert sind, sollten ab einem Anleihevolumen von 10.000,00 -20.000 € eine anwaltliche Beratung durchführen lassen.

Da aber Ansprüche der Anleger noch in diesem Jahr verjähren können, sollten die Anleihegläubiger über einen Rechtsanwalt für eine Hemmung der Verjährung über den 31.12.2014 hinaus Sorge tragen. Wartet man die Entscheidung des BGH ab, kann es passieren, dass die die Anleger, die nichts unternommen haben, wegen Verjährung leer ausgehen, obwohl ihnen eigentlich Schadensersatzansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder zustehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder erfolgreich nur von einem Rechtsanwalt geltend gemacht werden können , der über die zahlreichen von DEIKON GmbH in den Jahren 2006 und 2007 mit Banken abgeschlossenen Kredit- und Sicherheitenverträge verfügt.

Anleger erhalten von der Kanzlei KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE weitergehende Informationen unter dem Stichwort „DEIKON-Anleihen“