Beratungsfehler - Beweislast des Vorsatzes liegt bei der Bank

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Beratungsfehler - Beweislast des Vorsatzes liegt bei der Bank

Zahlreiche Anleger haben in der Finanz- und Weltwirtschaftskrise viel Geld verloren- manche ihre gesamte Altersvorsorge. Ursache für viele Ausfälle waren -zum Teil- erhebliche Beratungsfehler der Vermittler.

Wie war die Rechtslage bis zur neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2009?
Bei Beratungsfehlern galt die drei jährige Verjährungsfrist. Ansprüche konnten nach Ablauf von drei Jahren nach der Falschberatung nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde der Bank in dem konkreten Fall einen Vorsatz nachweisen konnte. Dies erwies sich meist als aussichtslos, da die Banken sich lediglich auf Fahrlässigkeit beriefen.

Was ist jetzt neu vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden worden?
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung vom Juni 2009 die Rechte von Bankkunden gestärkt und in vielen Fällen neue Hoffung begründet. Wenn die Bank Berater ist und gleichzeitig mit dem Vertrieb von Fonds kooperiert, liegt in bestimmten Fällen ein Interessenkonflikt vor. Über die Zusammenarbeit und den Erhalt von Provisionen wurden die Kunden nicht informiert. Die Banken hätten hier jedoch aufklären müssen.

Wurde nicht aufgeklärt, liegt ein Beratungsfehler vor.

Bei Beratungsfehlern können Anleger jetzt Ansprüche geltend machen, auch wenn die Beratungsfehler Jahre zurückliegen (bis ins Jahr 1979 zurück). Der BGH entschied, dass die Bank die Beweislast hat, dass sind nicht vorsätzlich gegen die Beratungsrichtlinien verstoßen hat.

Wie war der Sachverhalt im entschiedenen Fall?
Das Oberlandesgericht München hatte Ende 2007 die Klage eines Anlegers zurückgewiesen.

Der Bankkunde K hatte im Jahr 2000 Aktienfonds in Höhe von 140.000 Euro erworben. Dafür bezahlte K pro Jahr an den Fonds eine Managementgebühr von 1,5 Prozent.

Der Finanzberater hatte dem K nicht offenbart, dass die Bank von der Fondsgesellschaft eine Verkaufsprovision - einen sogenannten "Kickback" erhielt.

Es stellte sich heraus, dass die Bank von den 1,5 Prozent Managementgebühr bis zu 0,8 Prozent als Rückfluss erhielt.

Der BGH war der Auffassung, dass der Bankenvorstand alle seine Mitarbeiter über die geltende Rechtslage in der Aufsichtsrichtlinie hätte informieren müssen. Wenn dies nicht erfolgt sei, läge vorsätzliches Handeln vor.

Diese Rechtsauffassung lässt sich auch auf andere Fälle von Beratungsfehlern übertragen.

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