Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen - Nicht immer sind die Ansprüche zum 31.12.2014 verjährt!

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Ein Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren aus Verbraucherdarlehensverträgen ist oft auch jetzt noch möglich

1. Verjährung zum 31.12.2014

Mit Urteil vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Nicht betroffen davon sind Bearbeitungsgebühren, die erst nach dem 01.01.2012 gezahlt wurden - und genau hier ist der springende Punkt: Häufig werden Bearbeitungsgebühren nicht auf einmal bei Abschluss des Darlehensvertrages fällig, sondern sie werden anteilig über die Raten bezahlt. Es ist somit möglich, dass der Teil der Bearbeitungsgebühren, der erst mit den jeweiligen Raten ab Januar 2012 gezahlt wurde, noch nicht verjährt ist. Das bedeutet vor allem, dass oftmals auch Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen die vor 2012 abgeschlossen wurden zumindest anteilig noch zurück gefordert werden können.

2. Wann sind Bearbeitungsgebühren fällig

Die entscheidende Frage für den Eintritt der Verjährung ist, wann die Bearbeitungsgebühren laut Darlehensvertrag fällig werden. Sofern keine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sind die Bearbeitungsgebühren in der Regel nicht direkt beim Abschluss der Darlehensvertrags auf einmal fällig, sondern werden anteilig auf die monatlichen Raten verteilt. In diesem Fall gilt, dass die Bearbeitungsgebühren, die erst mit den monatlichen Raten nach dem 31.12.2011 an die Bank gezahlt wurden noch nicht verjährt sind und mindestens bis zum 31.12.2015 zurück gefordert werden können.

Alexander Nadiraschwili
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3. Wie viel kann zurück gefordert werden?

Wie dargestellt kann in diesen Fällen – wenn keine gesonderte Vereinbarung im Darlehensvertrag besteht - der Teil der Bearbeitungsgebühr zurück gefordert werden, der nach dem 31.12.2011 erst gezahlt wurde. Dies kann unter Umständen einen Großteil der Bearbeitungsgebühren ausmachen. Bei einem Vertrag mit einer 10jährigen Laufzeit der z.B. im Juni 2009 abgeschlossen wurde, wurden bis zum 31. 12.2011 erst 30 von insgesamt 120 Raten gezahlt. Da auch die Bearbeitungsgebühr anteilig auf die Raten verteilt wird, wären daher nur 25% der Bearbeitungsgebühr verjährt, die restlichen 75% könnten immer noch zurück gefordert werden.

4. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung = keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Zusätzlich sollten immer alle Bestandteile der betroffenen Darlehensverträge von einem Anwalt geprüft werden, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen. So ist die Bearbeitungsgebühr zum Beispiel auch zu erstatten, wenn der Darlehensvertrag auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen wird. In diesem Fall greifen die Regelungen zur Verjährung nicht ein und ein Rückzahlungsanspruch kann auch noch nach 10 Jahren bestehen!

5. Handlungsempfehlung

Betroffene Verbraucher sollten Ihre Darlehensverträge bezüglich der Fälligkeit der Bearbeitungsgebühr anwaltlich prüfen lassen. Gleichzeitig können die betroffenen Verträge dabei auch auf andere Fehler - wie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - hin geprüft werden.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
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