Aachener Bausparkasse AG kündigt Bausparverträge

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Keine Zuteilungsreife - trotzdem Kündigung

Aachener Bausparkasse stützt Kündigung auf mehrere Gründe

Die Aachener Bausparkasse AG kündigt ihren Bausparern die Bausparverträge. Betroffen sind vor allem alte Verträge, die ab Ende der 80er Jahre abgeschlossen wurden. Dabei stützt die Aachener Bausparkasse in Ihren Schreiben die Kündigung auf mehrere Gründe.

Was für Konstellationen sind wichtig?

  • Sie haben ein Schreiben der Aachener Bausparkasse AG erhalten, die ihren Bausparvertrag beenden oder „umstellen“ möchte.
  • Sie haben die Einzahlungen (sog. Regelsparbeträge) während der Ansparphase ausgesetzt oder unregelmäßig erbracht.
  • Sie haben in der Vergangenheit keine Aufforderung erhalten, rückständige Sparbeträge zu erbringen.

Kündigung gem. § 488 Abs. 3 BGB

Die Aachener Bausparkasse ist der Ansicht, dass sie den Bausparvertrag nach den gesetzlichen Regeln gem. § 488 Abs. 3 BGB kündigen kann. Danach hängt die Fälligkeit des Darlehens davon ab (soweit eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt ist), dass der Darlehensgeber bzw. der Darlehensnehmer das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Die Aachener Bausparkasse ist weiter der Auffassung, dass ihr ein Kündigungsrecht zustehe, obwohl sich der Bausparvertrag noch in der sogenannten Ansparphase befindet. Die Ansparphase ist der Zeitraum, in welcher der Bausparer Beträge bis zur Ansparsumme an die Bausparkasse zahlt. Hier argumentiert die Aachener Bausparkasse mit § 5 Abs. 4 Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) a.F.

Nach dieser Vorschrift steht der Bausparkasse das Recht zu, das dem Bausparer bereitgestellte Darlehen um die rückständigen Bausparbeträge samt deren Zinsen zu kürzen, wenn der der Bausparvertrag zugeteilt ist.

Dieses Argument ist schon nicht einschlägig, da die Kernvoraussetzung der Zuteilungsreife nicht vorliegt. Die Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart.

Kürzung des Darlehensanspruchs um rückständige Regelsparbeträge

Die Aachener Bausparkasse meint nun, dass Bausparer, die die Ansparung zum Teil ausgesetzt haben und die Zahlungen in der Ansparphase ruhend gestellt haben, keinen Anspruch mehr auf das volle Bauspardarlehen haben. Die Aachener Bausparkasse kürzt den Darlehensanspruch des Bausparers um die Summe der rückständigen Regelsparbeträge. Die Aachener Bausparkasse erklärte gegenüber ihren Kunden/ Bausparern sogar die Aufrechnung und konstruiert so einen Wegfall des Anspruchs auf das Bauspardarlehen.

Argumentation mit Vertragszweck

Die Aachener Bausparkasse meint schließlich auch, dass die Kündigung aufgrund des Vertragszwecks rechtmäßig sei. Denn Vertragsweck des Bausparvertrages sei es nach Ansicht der Aachener Bausparkasse AG, dass das Bauspardarlehen erlangt wird durch „planmäßige Sparleistungen“.

Aber auch dieses Argument der Bausparkasse ist nicht stichhaltig, da der Bausparer gerade nicht zu regelmäßigen Zahlungen verpflichtet ist.

Wie müssen Bausparer auf die Kündigung der Aachener Bausparkasse reagieren?

Sie müssen der Kündigung schriftlich widersprechen. In der Vergangenheit hat jedoch auch hier die Aachener Bausparkasse AG mit Nachdruck darauf bestanden, dass ihr ein Kündigungsrecht zustehe.

Jedoch wird diese Ansicht vor Gericht wahrscheinlich keinen Bestand haben. Hierzu wird jedenfalls am 21. Februar 2017 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet.

Sollte die Aachener Bausparkasse die Kündigung trotz Widerspruch nicht zurücknehmen, dann ist anwaltlicher Rat einzuholen.

!!VORSICHT!!: Die Aachener Bausparkasse arbeitet gegenüber ihren Kunden mit einem Trick und tarnt die Bestätigung der Kündigung in Ihren Standardschreiben mit einem sogenannten Zahlungsauftrag bzw. Antwortcoupon. Diesen sollen die Bausparer unterschreiben und an die Aachener Bausparkasse AG zurück senden. Hier ist Vorsicht geboten, da die Unterzeichnung und Zusendung als Anerkenntnis der Kündigung ausgelegt werden kann. Von daher sollten Sie den Zahlungsauftrag zunächst nicht unterzeichnen.

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