Visum nach Deutschland - Nationales Visum, Schengen Visa, Transitvisum

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Visum nach Deutschland - Nationales Visum, Schengen Visa, Transitvisum

Eine Vielzahl von Menschen beabsichtigen für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Für einen legalen Aufenthalt wird grundsätzlich ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt.

Speziell bei Einreisen mittels eines Visums treten oftmals eine Reihe von Fragen auf. Dieser Artikel soll eine Übersicht der wichtigsten Visaarten und Ihrer Voraussetzungen aufzeigen, die bei einer Einreise nach Deutschland zu beachten sind.

Alexandros Kakridas
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I.Allgemeiner Zweck der Visumspflicht

Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es vier Aufenthaltstitel, welche einen berechtigten Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglichen. Hierzu zählen die befristete Aufenthaltserlaubnis, die unbefristete Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und das Visum.

Ein Visum, auch als Sichtvermerk bezeichnet, ist eine in der Regel in dem Reisepass vermerkte staatliche Berechtigung zum Überschreiten der Landesgrenze.

Grundlegendes Kennzeichen aller Visa (eigentlich Visen) ist daher, dass diese vor der Einreise erteilt werden. Grund hierfür ist, dass die Einreisvoraussetzungen an der Grenzkontrolle nur eine eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten zulassen. So können durch die ortskundigen Auslandsvertretungen die für die Visumserteilung notwendigen Unterlagen, insbesondere Urkunden aus dem betreffenden Land auf Ihre Echtheit und deren Aussagegehalt effizienter begutachtet werden. Weiterhin wird durch ein vorheriges Antragsverfahren gewährleistet, dass innerdeutsche Behörden vor Gewährung beteiligt werden können.

1. Wer benötigt ein Visum?

EU-Bürger benötigen generell kein Visum für die Einreise nach Deutschland. Der freie Personenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist auch für Staatsangehörige aus Island, Lichtenstein und Norwegen gewährleistet. Besondere Regelungen gibt es auch für die Schweiz.

Für Staatsangehörige der Länder, die zum 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zunächst noch einige Übergangsregelungen.

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Februar 2009 in der (Rechtssache Soysal) können auch Staatsbürger aus der Türkei unter bestimmten in dem Urteil angeführten Voraussetzungen ( z.B. Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Arbeitnehmer im Dienst eines Arbeitgebers mit Sitz in der Türkei als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr) visafrei nach Deutschland einreisen.

Von der Visumspflicht befreit sind auch bestimmte Staatsangehörige aus Ländern, welche in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Anhang II) angeführt werden, sofern ihr Aufenthalt insgesamt drei Monate nicht überschreitet. Weiterhin gibt es Vergünstigungen beim langfristigen Aufenthalt für Angehörige bestimmter Staaten, bspw. für Bürger aus den Vereinigten Staaten, Japan oder Israel. Hinzu kommen Befreiungen für einige, besondere Personen- oder Berufsgruppen, wie z.B. bei Diplomaten oder zivilem Flugpersonal.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese grundsätzlich vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.

Für den Einreisende ist zu beachten, dass bei bestehender Visumpflicht eine Einreise ohne Visum nicht erlaubt ist. Nach Ablauf der Visumsgültigkeit besteht die Pflicht auszureisen.

2. Antragsverfahren

Zuständig für die Visumerteilung sind die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, verantwortlich für Visumerteilung sind insofern die deutschen Botschaften und Generalkonsulate, § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

Örtlich Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

Für die Ausstellung sog. Schengen-Visa sind auch die Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten ermächtigt.

Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der nach obigen Kriterien, zuständigen Auslandsvertretung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

II. Visumtypen

Grundsätzlich wird zwischen zwei Visumtypen unterschieden: dem Schengen- und dem nationalen Visum. Der vollständigkeitshalber seien auch die Transitvisa genannt, welche den Aufenthalt auf einem deutschen Flughafen oder die Durchquerung des Bundesrepublik gestatten. Welches Visum zu beantragen ist bzw. erteilt wird, richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und dem geplanten Aufenthaltszweck. Das Schengen-Visum wird für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr ausgestellt. Ein nationales Visum wird für einen geplanten längeren Aufenthalt von über drei Monaten ausgestellt.

Weitere Differenzierungen erfolgen innerhalb dieser beiden Hauptgruppen nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Ein Schengen-Visum wird beispielsweise für Besuchsaufenthalte, geschäftliche und touristische Aufenthalte erteilt, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten dürfen. Eine Verlängerung ist unter besonderen Voraussetzungen möglich. Da ein Schengen Visum von allen Schengen Staaten ausgestellt werden darf, können Ausländer aus Drittstaaten, die Inhaber eines gültigen von einer der Vertragsparteien des Schengen Abkommens ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.

Wichtig ist, dass ein Schengen Visum nicht für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben werden kann. Insofern sollte bei Antragsauswahl dem Zweck des Aufenthalts große Beachtung gezollt werden.

Ein nationales Visum wird ausgestellt, wenn ein längerer Aufenthalt (grundsätzlich über drei Monate) geplant ist, z.B. für ein Studium oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang auch die Erteilung eines nationalen Visums zwecks Eheschließung in Deutschland oder eines nationales Visum zwecks Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) nach Eheschließung. Besteht eine Visumspflicht, dann bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Aufenthalt voraussichtlich mehr als drei Monate dauert, oder wenn der Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben möchte.

Zuständig ist die Ausländerbehörde des vorgesehenen Aufenthaltsortes.

Fazit:

Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen bei der Visumbeantragung nach Deutschland frühzeitig zu informieren und sich von kompetenter Stelle beraten zu lassen.

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