Das Staatsangehörigkeitsrecht ab dem 01.01.2005

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Sinn und Zweck einer Einbürgerung

Durch das Zuwanderungsgesetz, das zum 01.01.2005 das Ausländerrecht geändert hat, ist auch das Staatsangehörigkeitsrecht neu gefasst worden. Der nachtstehende Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft (die so genannte Einbürgerung) unter Berücksichtigung der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zum 01.01.2005.

Die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit befreit den Ausländer von allen gesetzlichen Nachteilen, die die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für alle Ausländer wegen ihrer fremden Staatsangehörigkeit regeln. So kann ein Deutscher z.B. naturgemäß nicht ausgewiesen werden. Der Familiennachzug zu einem Deutschen unterliegt anderen - für den Nachziehenden günstigeren - Regelungen als der Familiennachzug zu einem Ausländer. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit ist der unbeschränkte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt verbunden. Folge der deutschen Staatsangehörigkeit ist zudem der Erwerb der Unionsbürgerschaft. Damit erlangt der Eingebürgerte die Rechte, die die EU-Bürger in der Europäischen Union haben. Auch sind bestimmte berufliche Karrieren in Deutschland nur mit deutscher Staatsangehörigkeit möglich, z.B. die Verbeamtung, da grundsätzlich nur Deutsche verbeamtet werden können (§ 7 Bundesbeamtengesetz [BBG]).

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
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E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Die drei wichtigsten Möglichkeiten der Einbürgerung

  1. Einbürgerung mit Anspruch nach 8 Jahren (§ 10 StAG)

    Die sicherste Einbürgerungsmöglichkeit stellt § 10 StAG zur Verfügung. Diese Norm gibt dem Antragsteller einen Anspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, muss eingebürgert werden. Nachstehend wird ein Überblick über die Voraussetzungen gegeben.

    Voraussetzungen (grundsätzlich)

    • mindestens acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
    • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
    • Besitz eines besonderen Statusses oder Aufenthaltstitels, nämlich
    • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU
    • Besitz einer Niederlassungserlaubnis
    • Besitz einer Aufenhaltserlaubnis, die nicht erteilt sein darf
    • zur Aufnahme eines Studiums
    • zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung
    • für die Aufnahme nach Deutschland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
    • aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf Ersuchen der Härtefallkommission (Härtefallersuchen)
    • zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
    • aus bestimmten (§ 60 II, III, V, VII AufeG) Gründen der Aussetzung der Abschiebung
    • für einen vorübergehenden Aufenthalt, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erheblichen öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
    • eigene Sicherung des Lebensunterhalt (kein Bezug von ALG II). Ausnahme: Antragsteller ist noch nicht 23 Jahre alt
    • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • keine Vorstrafen
    • Deutschkenntnisse, die nachzuweisen sind

  2. Erleichterte Einbürgerung für Deutschverheiratete (§ 8, 9 StAG)

    Wer mit einem Deutschen verheiratet ist, kann deutlich einfacher eingebürgert werden. Wegen der Deutschverheiratung geht der Gesetzgeber von einer stärkeren Integration aus. Ein Überblick ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht.

    Voraussetzungen (grundsätzlich)

    1. gemäß § 9 StAG müssen zunächst die gesetzlichen Voaussetzungen des § 8 StAG vorliegen, nämlich

      • Niederlassung in Inland
      • Handlungsfähigkeit des Antragstellers, i.d.R. gegeben mit Vollendung des 16. Lebensjahres
      • Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen
      • eigene Wohnung oder Unterkommen
      • Bestreitung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln (bei Ehegatten gemeinsame Wirtschaftsführung ausreichend)

    2. Daneben müssen die Voraussetzungen des § 9 StAG vorliegen

      • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
      • idR Mindestaufenthalt in Deutschland von drei Jahren
      • Ehezeit von idR zumindest zwei Jahren, während der der Deutsche Deutscher gewesen sein muss
      • Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in der deutschen Sprache ausdrücken können

    3. liegen diese Voraussetzungen vor, soll in aller Regel eingebürgert werden

  3. Einbürgerung nach Ermessen (u.U.) schon vor Ablauf von 8 Jahren (§ 8 StAG)

    Eine Einbürgerung, die im Ermessen der Behörde steht, ermöglicht § 8 StAG. Diese Norm ermöglicht je nach Einzelfall die Einbürgerung schon deutlich vor Ablauf von acht Jahren rechtmäßigem Inlandsaufenthalt.

    1. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG

      • Niederlassung in Inland
      • Handlungsfähigkeit des Antragstellers, i.d.R. gegeben mit Vollendung des 16. Lebensjahres
      • Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen
      • eigene Wohnung oder Unterkommen
      • Bestreitung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln (bei Ehegatten gemeinsame Wirtschaftsführung ausreichend)

    2. Grundsätze für das behördliche Ermessen

      Eingebürgert werden soll nur, wenn weiterhin folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • Deutschkenntnisse

      • regelmäßig achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; unter Umständen kann auch bei kürzeren Aufenthaltszeiten eingebürgert werden: Je nach Lage des Falles kann u.U. schon nach dreijährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt eingebürgert werden. Ein kürzerer rechtmäßiger Inlandsaufenthalt kann z.B. als ausreichend angesehen werden bei

        • politisch Verfolgten im Sinne von § 51 AuslG
        • Personen, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden
        • Staatenlosen
        • Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis
        • ehemaligen deutschen Staatsangehörigen und ihre Abkömmlingen
        • Deutschsprachigen Einbürgerungsbewerbern aus Österreich, Liechtenstein oder anderen deutschsprachigen Gebieten
        • bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses

      • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

      • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten

Vorstehend sind die wichtigsten Einbürgerungsmöglichkeiten im Einzelnen aufgeführt. Nachstehend sollen nur noch kurz die anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit genannt werden (nicht abschießend).

  1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

    Ein Kind, das zumindest einen Elternteil hat, der Deutscher ist, erwirbt durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

  2. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

    Ein Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, das vor dem 01.07.1993 geboren ist, erwirbt durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßigen Inlandsaufenthalt hat und die Erklärung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

  3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn das Kind zur Zeit des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  4. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 I, II Bundesvertriebenengesetz

  5. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 I GG (§§ 3 Nr. 4 a, 40 a StAG).

  6. Einbürgerung gemäß § 13 StAG

    Hiernach können ehemalige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.

  7. Einbürgerung von Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

    Möglich ist auch die Einbürgerung von Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit besonderen Bindungen nach Deutschland.

Die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern auch vor Ablauf von acht Jahren Aufenthalt

Ein Ausländer kann nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden (s.o.). Hat dieser Ausländer einen Ehegatten oder Kinder, die noch keine acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, können diese auch vor Ablauf der acht Jahre miteingebürgert werden.

Einbürgerung trotz Vorstrafe? Einbürgerung trotz Sozialhilfebezug (bzw. ALG II)?

  1. Einbürgerung trotz Vorstrafe?

    Die Einbürgerung mit Anspruch nach acht Jahren (s.o.) ist trotz bestimmter Vorstrafen möglich. Welche Vorstrafen im Einzelnen der Einbürgerung nicht entgegenstehen, ist gesetzlich geregelt. Regelmäßig hindern z.B. Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz die Einbürgerung nicht. Ebenso bleiben Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen unberücksichtigt. Selbst Freiheitsstrafen können unter Umständen unberücksichtigt bleiben.

  2. Einbürgerung trotz Sozialhilfebezug (bzw. ALG II)?

    Die Einbürgerung mit Anspruch nach acht Jahren (s.o.) ist auch bei Bezug von Sozialleistungen unter Umständen möglich.

    Wichtig ist zunächst, dass die Einbürgerung nach § 10 StAG unabhängig von den Einkommensverhältnissen möglich ist bei Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Bei allen anderen Personen ist die Einbürgerung auch bei Bezug von Sozialleistungen dann möglich, wenn die Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht verschuldet haben.

    Beispiel: Wer seinen Arbeitsplatz verloren hat wegen Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und deswegen eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit auferlegt bekam, hat die Inanspruchnahme von Sozialleistungen selbst verschuldet. Er kann dann nicht eingebürgert werden.

    Eine allgemein gültige Aussage lässt sich jedoch nicht treffen. Es muss im Einzelfall überprüft werden, ob den Einbürgerungsbewerber ein Verschulden trifft.

Die doppelte Staatsangehörigkeit

Erst Ausbürgern - dann Einbürgern. Das ist der Grundsatz im Staatsangehörigkeitsrecht. Eine Einbürgerung wird in der Regel nur dann vorgenommen, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann aber unter Umständen sehr schwierig, in manchen Fällen sogar unmöglich sein. Dies hängt im Wesentlichen von der Kooperationsbereitschaft der Heimatstaaten und deren Staatsangörigkeitsrecht ab.

Manche Rechtsordnungen anderer Länder sehen eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vor. Andere Länder machen die Entlassung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig.

Für diese Fälle sieht das Staatsangehörigkeitsrecht Ausnahmen vor. Wenn im Einzelfall nachgewiesen wird - was je nach Lage des Falles mit erheblichen Schwierigkeiten und erheblichem Aufwand verbunden sein kann -, dass die Einbürgerung unmöglich oder unzumutbar ist, wird auch unter Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert.

Die Einbürgerungszusicherung

Soweit der Einbürgerungsbewerber zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung der deutschen Einbürgerungsbehörde benötigt, wird ihm eine entsprechende Einbürgerungszusicherung erteilt. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist. Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel für zwei Jahre befristet erteilt. Sie kann nach Ablauf von zwei Jahren verlängert werden.

Gebühren für die Einbürgerung

Die Gebühren, die an die Einbürgerungsstelle zu entrichten sind, sind gesetzlich geregelt und belaufen sich im Regelfall auf 255 ¬.

Für minderjährige Kinder, die ohne Einkommen sind und mit eingebürgert werden, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 ¬.


Rolf Tarneden
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