Assoziationsrecht Türkei / EWG - Teil 1: Türken werden oft benachteiligt
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Assoziationsabkommen, Türkei, EWG, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsgesetz, AssoziationsrechtVorrang des Assoziationsabkommens wird häufig zum Nachteil türkischer Staatsangehöriger ignoriert. Auch deutliche Worte aus Luxemburg ändern nichts an der Verwaltungspraxis
Das Assoziationsrecht zwischen der Republik Türkei und der EWG sieht für türkische Staatsangehörige eine Vielzahl von Begünstigungen vor, die allerdings von der deutschen Verwaltungspraxis nicht bzw. nicht genügend umgesetzt werden. Stattdessen wurde in den letzten Jahren das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. das frühere Ausländergesetz (AuslG) zunehmend verschärft, wovon auch türkische Staatsbürger unmittelbar betroffen sind.
EuGH: Assoziationsrecht ist Bestandteil des EU-Rechts und genießt Vorrang vor nationalem Recht
Nach Aussage des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind das Assoziationsabkommen sowie die daran angeschlossenen Zusatzabkommen und die Assoziationsratsbeschlüsse seit ihrem Inkrafttreten integrierter Bestandteil der Gemeinschaftsordnung geworden. Somit haben die Regelungen des Assoziationsrechts Vorrang vor den nationalen Vorschriften – auch vor dem AufenthG - und entfalten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.
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Rechtswidrige Verwaltungspraxis trotz deutlicher Worte aus Luxemburg
Bis heute wurden vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nahezu 40 Verfahren mit assoziationsrechtlichem Bezug geführt. Obwohl fast alle Entscheidungen zugunsten türkischer Staatsbürger ausgefallen sind, setzt die Bundesregierung ihre europarechtswidrige Praxis fort.
So werfen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Praxis der Ausländerbehörden noch viele Fragen auf. Ungeklärt sind die Punkte von dem Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts bis zu den Sprachnachweisen des zuwandernden Ehegatten, von dem Erfordernis eines Touristenvisums bis zu den Verwaltungsgebühren und Abschiebungen.
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