Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil III: Dürfen Türken zwecks Besuch von Verwandten für drei Monate in Deutschland visumfrei einreisen?

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Aktuelle Entscheidung des EuGH steht bevor

Dieser Beitrag ist eine Fortsetzung der folgenden Artikel:

"Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil 1".

"Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil 2"

Wer unter den in Deutschland lebenden Türken bzw. türkischstämmigen Deutschen kennt das Problem nicht? Die Tante, der Onkel oder die Großmutter sollen im Wege des Besuchervisums in die Bundesrepublik einreisen. Ein schwieriges Unterfangen. Der Visaantrag wird abgelehnt und es folgen entweder Einwende oder eine Klage gegen die Ablehnung.

Serkan Kirli
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Mit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte dem nun ein Ende gesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az: OVG 12 B 46.09) setzte das Verfahren einer Türkin aus und legte die Sache zur Entscheidung dem EuGH (Az: C-221/11) vor. In dem seit dem 11. Mai 2011 vor dem EuGH anhängigen Verfahren wurde am 6. November 2012 verhandelt. Das Verfahren soll sich mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 befassen.

Das Oberverwaltungsgericht bittet den EuGH um eine Entscheidung, ob auch die passive Dienstleistungsfreiheit vom Schutzbereich des Assoziationsrechts umfasst ist. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht München (Urt. vom 09.02.2011, Az: M 23 K 10.1983) dies in einem anderen Fall bejaht

Die Soysal-Entscheidung des EuGH

Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll verbietet neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Soysal" wurde dies geklärt. Danach darf die Ausübung der aktiven Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates durch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls, also am 1. Januar 1973, in dem betreffenden Mitgliedstaat bestanden haben.

Wann kann von einem Empfang einer passiven Dienstleitungsfreiheit gesprochen werden?

Der Empfang einer passiven Dienstleitungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, wenn derjenige, der mit einer „bestimmten dienstleistungsbezogenen Zielsetzung, mit der Absicht der Entgegennahme einer bestimmten Art von Leistung(en)" in den Mitgliedstaat einreist. Der Zweck zum Dienstleistungsempfang, z.B. als Tourist oder Empfänger von medizinischen Leistungen in das Bundesgebiet einzureisen, muss den tatsächlichen Aufenthalt prägen (so auch VG München aaO).

Der EuGH wird nun über folgende Fragen entscheiden:

1. Fällt unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 auch die passive Dienstleistungsfreiheit? 

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Erstreckt sich der assoziationsrechtliche Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch auf türkische Staatsangehörige, die — wie die Klägerin — nicht zur Inanspruchnahme einer konkreten Dienstleistung, sondern zum Besuch von Verwandten für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich auf die bloße Möglichkeit der Empfangnahme von Dienstleistungen im Bundesgebiet berufen? 

Somit soll auch die Frage beantwortet werden, ob türkische Staatsbürger aus der Türkei bis zu einer Dauer von drei Monaten zum Zweck des Verwandtenbesuchs visumfrei in die Bundesrepublik einreisen dürfen. Negative Antworten auf die Vorlagefragen dürften von der Bundesregierung sicherlich begrüsst werden. Für den Fall positiver Antworten bleibt wohl die Reaktion der Bundesregierung abzuwarten.

Rechtsanwalt Serkan Kirli
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