Thrombose

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Schadensersatzrecht: Arzthaftung - Thrombose

Frage:

Patrick J.M. Junge-Ilges
Partner
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Rechtsanwalt
Mainzerhofstraße 1
99084 Erfurt
Tel: +49 (0)361 / 3 40 28-0
Web: http://www.ra-junge-ilges.de
E-Mail:
Schadensersatzrecht, Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Haftpflichtrecht, Verkehrszivilrecht

Ich erlitt ein Verdrehtrauma, wodurch es zur Thrombose im Bein (Verschluss einer Vene durch ein Blutgerinnsel) und einer lebensbedrohlichen Lungenembolie kam. Der erstbehandelnde Arzt verschrieb mir weder einen Thrombosestrumpf noch Heparin zur Blutverdünnung. War dies richtig?

Antwort:

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Thrombosevorbeugung. Liegt ein hoher oder ein mittlerer Risikobereich vor, ist zwingend eine Thromboseprophylaxe mittels Heparin, Strumpf etc. durchzuführen. Im niedrigen Risikobereich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dann ist jedoch der Arzt verpflichtet, den Patienten über die Gefahr einer Thrombose und die Möglichkeiten einer Thromboseprophylaxe aufzuklären. Unterlässt er dies, handelt der Arzt ebenfalls fehlerhaft. Ich empfehle Ihnen deshalb, die Einzelheiten Ihres Falles aufarbeiten zu lassen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arzt und die Klinik zu stellen.

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