Geburtsschadensrecht Teil V:

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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Mehrbedarfsschadens bei Fahrtkosten und Kraftfahrzeug-Umbaukosten

Da der Mehrbedarfsschaden fiktiv abgerechnet werden darf, sind auch diejenigen Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sich der Betroffene nicht ohne technische oder ohne fremde Hilfe fortbewegen kann.

Dazu zählen auch Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten zu den behandelnden Ärzten und/ oder Krankenhäusern entstehen und unter Umständen auch in Zukunft anfallen. Angefallene Fahrtkosten sind nach der Rechtsprechung mit einer Kilometerpauschale i.H.v. ca. 0,30 EUR zu entschädigen. Unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ergibt sich fortwährend ein Schaden.

Beim Kraftfahrzeug muss die Technik so ungerüstet werden, dass es benutzt werden kann. Die Kosten für die Umrüstung eines Kraftfahrzeugs und/ oder Motorrades fallen nicht wiederholt an, wenn auch unter Umständen nach längeren Zeitabschnitten.

Es handelt sich um sog. wiederkehrende Bedürfnisse. Diese müssen durch einen Feststellungsantrag klageweise gegen Verjährung abgesichert werden oder im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches berücksichtigt werden.

Hier bedarf es im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer eingehenden Prüfung vor dem Hintergrund der Frage, ob eine Leistungsklage und/ oder eine Feststellungsklage geboten ist. Regelmäßig ist für einen Leistungsantrag ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, um überhaupt die Kosten beziffern zu können.

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