Das neue Patientenrechtegesetz

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Leider eine Mogelpackung

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom Februar 2013 sollen einmal die Rechte der Pflegekunden gegenüber ihrer Krankenkasse stärken.

Die Regelungen wurden im Sozialgesetzbuch und in den §§ 630a ff. BGB  angesiedelt.

Elisabeth Aleiter
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  • die Krankenkasse hat innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für  eine Behandlung übernimmt;
  • die Krankenkasse hat innerhalb von 5 Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für eine Behandlung übernimmt, wenn in den Entscheidungsprozess der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einzubeziehen ist;
  • die Krankenkasse hat innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für bestimmte zahnärztliche Untersuchungen übernimmt;

Wenn die Krankenkasse in so einem Fall gar nicht oder zu spät reagiert, gilt die Maßnahme als genehmigt, wenn der Patient eine angemessene Frist gesetzt hat.

Hier ist unbedingt zu empfehlen: Das Schreiben per Einwurf-Einschreiben schicken und eine genaue Frist mit Ablaufdatum (s.o.) setzen. So wird eine Fristüberschreitung nachweisbar und die Wartezeiten verringert.

Fazit: Aus meiner Sicht ein relativ schwacher Aspekt. Sicherlich, die Krankenkassen müssen jetzt zeitnaher agieren. Das ist aber auch schon alles. Vor allem in dem Bereich mit Einbindung des MDK sind die Rechte der Pflegekunden sehr dürftig. Abschlägige Entscheidungen sind nur sehr schwer ins Gegenteil zu verkehren. Die Neutralität des MDK ist meines Erachtens ein weiteres, echtes Problem.

Weiterhin wurden die Rechte zwischen Patient und Arzt überarbeitet und in das BGB unter die §§ 630 a ff. BGB eingearbeitet. Sie beinhalten kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes:

  • Anspruch des Patienten auf verständliche Informationen über Diagnose und Therapie. Allein das halte ich für puren Zynismus. Freie Ärzte oder Krankenhausärzte haben keine Zeit. Sie stehen unter immer stärker werdendem Termindruck. Ein durchschnittliches Arzt- und Patienten-Aufklärungsgespräch dauert nur wenige Augenblicke. Verständlich ist, was da geäußert wird, für keinen Durchschnittspatienten.
  • Das gilt ebenso für den nächsten Punkt: Der Patient hat Anspruch darauf, auf Nachfrage oder wenn hierdurch eine Gesundheitsgefahr besteht, auf einen Behandlungsfehler hingewiesen zu werden. Ärzten wird von Kassen und ihren Versicherungen eingebleut, keine Behandlungsfehler zuzugeben. Denn man kann sich ruhigen Gewissens auf einen langen und harten Haftungsprozess einstellen, der für Patienten nur in den seltensten Fällen zu gewinnen sein wird.
  • Patient hat Anspruch darauf, dass er über die Risiken einer Behandlung in einem persönlichen Gespräch aufgeklärt wird. Hierzu gilt das oben ausgeführte.
  • Patientenakten müssen vollständig geführt werden, nicht dokumentierte Behandlungen gelten vor Gericht als unterblieben. Auch das mag im Zweifelsfall nur etwas helfen, wenn eine pflichtwidrige Unterlassung begangen wurde.
  • Patient hat Anspruch auf vollständige Akteneinsicht.
  • Patient muss bei leichten Behandlungsfehler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachweisen, bei groben Fehlern spricht das Gesetz die Vermutung für den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden dem Patienten zu. Das soll nun der große Wurf gewesen sein. Auch im Bereich von groben Pflichtverletzungen steht der Patient weiter im Regen. Er muss jetzt immerhin eine grobe Pflichtverletzung beweisen. Das ist immer noch Stoff für jahrelange Rechtsstreite.

Fazit: Das Patientengesetz, Stärkung der Patientenrechte gegenüber dem Arzt, ist nach meiner Ansicht ein Flop.

Fachleute fordern eine generelle Beweislastumkehr, unabhängig von der Schwere eines Fehlers.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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