Arzthaftung im Bereich von Schönheitsoperationen

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In den letzten Jahren ist die Anzahl an kosmetischen Operationen- so genannten Schönheitsoperationen- deutlich angestiegen. Pro Jahr werden allein in Deutschland rund 500.000 Eingriffe wie beispielsweise Fettabsaugungen, Brustvergrößerungen, Nasenkorrekturen u.a. vorgenommen. Dabei handelt es sich- anders als bei Wiederherstellungsoperationen nach Unfall oder Brandverletzung- um medizinisch nicht indizierte Eingriffe, also solche, die ohne eine medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden.

Da bei Schönheitsoperationen aber wie bei jedem anderen chirurgischem Eingriff Risiken bestehen, hat die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes vor einem solchen Eingriff gestellt. So wird eine schonungslose Aufklärung verlangt. Der BGH (BGH VI ZR 8/90) hat folgende Grundsätze aufgestellt: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. [. .] Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüberhinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese als Folge des Eingriffs in Betracht kommen.

[. .] Es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen."

Die weitreichende Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen umfasst auch, dass der behandelnde Arzt, wenn der gewünschte Erfolg einer kosmetischen Operation nur durch weitere operative Maßnahmen erreicht werden kann, den Patienten vor dem Eingriff darauf nachdrücklich hinweisen muss (OLG Düsseldorf, 8 U 18/02). Im Falle des OLG Düsseldorf wünschte die Patientin eine Verschlankung im Bauchbereich (Fettabsaugung/ Liposuktion), welche aber nur mit einer nachfolgenden Haut- und Bauchdeckenstraffung zu erreichen war.

Unterlässt der behandelnde Arzt eine entsprechende Aufklärung, ist der von ihm vorgenommene Eingriff rechtswidrig, denn nur der Patient, der umfassend und vollständig über alle möglichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt ist, kann unter Abwägung der Chancen und Risiken wirksam in den Eingriff einwilligen.

Dem Umstand, dass für die Vornahme von Schönheitsoperationen keine medizinische Notwendigkeit besteht, sondern in der Regel allein der Patientenwunsch, trägt die Rechtsprechung dahingehend Rechnung, dass der Arzt trotz des ausdrücklichen Patientenwunsches keine operativen Eingriffe durchführen darf, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar nicht zu einer Verbesserung des ästhetischen Erscheinungsbildes führen können (so zum Beispiel OLG Köln, 5 U 118/98).

Neben einer mangelhaften Aufklärung können Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche des Patienten natürlich auch daraus resultieren, dass die Durchführung der Schönheitsoperation nicht kunstgerecht erfolgt ist, zum Beispiel weil der Arzt nicht die richtige Operationsmethode angewandt oder die grundsätzlich richtige Operationsmethode falsch ausgeführt hat.

Je nachdem, wie gravierend die Folgen des misslungenen Eingriffs für den Patienten sind, hat die Rechtsprechung durchaus Schmerzensgelder im zweistelligen Tausenderbereich zugesprochen (so z. B. OLG Hamm, 3 U 263/05, 10.000,- € für die fehlerhafte Durchführung einer kosmetischen Brustoperation). Sofern eine Korrektur-OP aufgrund des fehlerhaften Eingriffs erforderlich wird, deren weitere Folgen objektiv nicht vorhersehbar sind, kann unter Umständen ein weiteres Schmerzensgeld gerechtfertigt sein (OLG Hamm, wie vor).

Darüberhinaus kann der Patient bei einer misslungenen kosmetischen Operation die Kosten einer gebotenen und möglichen Korrekturoperation beanspruchen, auch wenn sich diese ebenfalls als eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation darstellt. Allerdings besteht nach Auffassung des OLG Köln ( 5 W 58/97) für einen solchen Zahlungsanspruch eine Zweckbindung, d.h. der Geschädigte kann nur die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt verlangen.

Da der ärztliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, bei dem der Arzt keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich „ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst" schuldet, behält der Arzt grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Behandlung seinen vollen Honoraranspruch. Lediglich in solchen Fällen, wo die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist, zum Beispiel, weil die gewählte Operationsmethode von vornherein nicht geeignet war, das gewünschte Ergebnis herbeizuführen, verliert der Arzt seinen Vergütungsanspruch (so OLG Frankfurt, 8 U 268/05).

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