Arzt unterliegt auch bei seltenem Risiko einer Behandlung der Aufklärungspflicht

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OLG Koblenz bejaht die Aufklärungspflicht des Arztes über ein seltenes Risiko vor der Durchführung einer Behandlung, wenn sie die weitere Lebensführung des Patienten möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

Die Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes stellt nach wie vor einen des größten Streitpunkte des Arzt- / Patientenverhältnisses dar. Das ist einleuchtend, da mögliche Risiken vom Patienten ohne vernünftige Aufklärung nur schwer abgeschätzt werden können. Im vorliegenden Fall hatte sich nun das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit dieser Frage beschäftigt und eine umfangreiche persönliche Aufklärungspflicht des Arztes bejaht.

Der Sachverhalt: Nervschädigung nach Implantat

Der Klägerin als Patientin wurden vom beklagten Zahnarzt im Jahre 2008 zwei Implantate eingesetzt. Durch die Implantatversorgung trat bei der Klägerin eine dauerhafte Nervschädigung im Bereich des Kiefers ein. In der vor dem Eingriff mittels eines schriftlichen Aufklärungsbogens durchgeführten Aufklärung wurde die Klägerin von der aufklärenden Zahnärztin und Zeugin auf das Risiko einer Nervschädigung hingewiesen.

Allerdings erfolgte weder eine mündliche noch eine schriftliche Aufklärung darüber, dass das Risiko einer Nervschädigung im Kieferbereich gegebenenfalls mit dauerhaften und irreparablen Folgen verbunden sein könnte.

Erstinstanzlich hat das LG Trier der Klägerin mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 4 O 242/10) ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro (beantragt waren 15.500,00 Euro) sowie den Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von 110,00 Euro zugesprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Die Gründe des OLG Koblenz: Einfacher Hinweis ist keine Aufklärung

Das OLG Koblenz wies die Berufung des beklagten Zahnarztes gegen das vorinstanzliche Urteil des LG Trier zurück.

Laut dem OLG Koblenz genügt der bloße Hinweis auf das „Risiko einer Nervschädigung" im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht den Anforderungen einer sachgemäßen und umfassenden Aufklärung.

Ferner sei der einfache Hinweis auf das „Risiko einer Nervschädigung" nicht geeignet gewesen, der Patientin die etwaigen Folgen einer dauerhaften und irreparablen Nervschädigung im Bereich des Kiefers aufzuzeigen. Insbesondere führt dieser Hinweis nicht Folgeschäden wie eine dauerhafte Sensibilitätsstörung oder anderweitige Beeinträchtigungen der im Bereich des Kiefers verlaufender Nerven auf.

Den Einwand des Beklagten, wonach der Schadenseintritt der Nervschädigung im Kieferbereich ein seltenes Risiko sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es führte aus, dass der Beklagte als Zahnarzt auch vorliegend aufklärungspflichtig gewesen sei, weil die eingetretene Komplikation, d.h. die Nervschädigung, die weitere Lebensführung der Klägerin deutlich und nachhaltig beeinträchtigen kann.

Die aufklärende Ärztin und Zeugin konnte sich nicht mehr an Inhalte des seinerzeitigen Aufklärungsgespräches mit der Klägerin erinnern. Auch anderweitig konnte eine sachgemäße Risikoaufklärung vom Beklagten nicht dargelegt werden. Daher musste sich der Beklagte das Aufklärungsverschulden der aufklärenden Ärztin gemäß § 278 BGB anrechnen lassen.

Die aufklärende Ärztin sei insoweit die Erfüllungsgehilfin des Beklagten.

Die Bedeutung dieses Beschlusses für Patienten und Arzt

Mit diesem Beschluss hat das OLG Koblenz seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Pflicht zur Risikoaufklärung durch den Arzt nachhaltig fortgesetzt. So hat das OLG Koblenz bereits mit Urteil vom 13.05.2004 (Az.: 5 U 41/03) bemerkenswert ausgeführt, dass ein Zahnarzt den Patienten über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine vorzunehmende Leitungsanästhesie aufklären müsse.

Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil aus dem Jahre 2004 diese Rechtsauffassung damit begründet, dass es im Hinblick auf die Aufklärungspflicht nicht darauf ankomme, wie wahrscheinlich die Verwirklichung im Sinne der mathematischen Wahrscheinlichkeit sei. Wichtiger ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhafte und den Patienten bei seiner Verwirklichung erheblich in dessen Lebensführung beeinträchtige.

Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Arzt den Patienten bei der Risikoaufklärung einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des bevorstehenden Eingriffs vermitteln müsse (so beispielsweise BGH NJW 1991, 2346). Ebenso müsse der Arzt dem Patienten durch die Risikoaufklärung die durch den Eingriff drohenden Belastungen für dessen körperliche Integrität und dessen Lebensführung unter Berücksichtigung der schwersten in Betracht kommenden gesundheitlichen Risiken aufzeigen (so wohl BGH NJW 1992, 2351).

Der Arzt darf die Risiken des Eingriffs nicht dramatisieren, aber auch nicht verharmlosen (Urteil vom 14.04.2008, OLG Köln Az.: 5 U 135/07). Es sei vielmehr eine „klare und den konkreten Fall vollständig erfassende Risikobeschreibung" durch den Arzt erforderlich.

In Bezug auf seltene oder gar sehr seltene Risiken ist der Arzt – auch nach der Rechtsprechung des OLG Oldenburg – gegenüber dem Patienten dann aufklärungspflichtig. Besonders, wenn die Risikoverwirklichung eine erhebliche Belastung für die Lebensführung des Patienten bedeuten würde (so OLG Oldenburg, Urteil vom  25.06.2008, Az.: 5 U 10/08).

Dem vorgenannten Urteil des OLG Oldenburg lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der beklagte Arzt die Klägerin im Rahmen einer chiropraktischen Behandlung an der Halswirbelsäule nicht aufklärte. Dass es hierdurch zu einer Verletzung der Arteria vertebralis mit daraus resultierenden Durchblutungsstörungen einzelner Hirnareale kommen könne, war dem Patienten unklar.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Risikoaufklärung des Arztes vor der Behandlung dem Patienten nach einschlägiger Rechtsprechung grundsätzlich das realistische und zutreffende Risiko aufzeigen muss. Sofern die vorzunehmende Behandlung spezifische, aber sehr seltene Risiken beinhaltet, so muss der jeweilige Arzt auch über diese Risiken aufklären, soweit diese im Falle der Verwirklichung geeignet sind, die Lebensführung des Patienten erheblich und dauerhaft zu beeinträchtigen.

Eine wirksame Risikoaufklärung ist deshalb geboten, da grundsätzlich nur diese aufgrund des aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG fließenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine wirksame Einwilligung in die jeweilige Behandlung herbeiführen kann.

Eine ohne Einwilligung des Patienten vorgenommene Behandlung kann für den behandelnden Arzt einerseits strafrechtliche und andererseits zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Dieser Besprechung liegt der Beschluss des OLG Koblenz vom 22.08.2012 – Az.: 5 U 496/12 zugrunde.

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