Ärztlicher Behandlungsfehler – Verlust des rechten Armes – 50.000 Schmerzensgeld
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Armverlust, Behandlungsfehler, Schmerzendgeld, ArzthaftungEin Hausarztes, der einen Patienten zu spät an einen Spezialisten weiterüberweist, haftet auf Schmerzensgeld!
Das Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 13.06.2017 zum Aktenzeichen 26 U 59/16 entschieden, dass einem Mann, welcher infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung der rechte Arm abgenommen werden musste, 50.000 Euro Schmerzensgeld zustehen.
50.000 Euro klingen auf den ersten Blick viel – in Anbetracht des Verlustes des rechten Armes ist dies jedoch eine Mini-Summe.
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Im konkreten Fall erlitt ein Mann bei einem Unfall eine Verletzung am rechten Unterarm. Nach der Diagnose einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte aus Herne zeigten sich ca. eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Der Mann hatte zudem große Schmerzen. Der Hausarzt verschrieb dem Mann ein Schmerzmittel. Tage später klagte der Mann wieder beim Arzt über Schmerzen und eine Schwellung.
Erst jetzt überwies der Hausarzt den Mann an einen Chirurg. Dieser operierte am selben Tag wegen einer schweren Verletzung des Armes. Der Arm konnte jedoch nicht mehr gerettet werden und musste amputiert werden.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Hausarzt die Untersuchung fehlerhaft nicht vollständig durchführte und verpflichtet war den Mann wegen einer weitergehenden Untersuchung an einen Spezialisten zu überweisen.
Durch die Unterlassung der Abklärung kam es letztendlich zum Armverlust.