Zustimmung der Gewerkschaft zu einer Kündigung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Kündigung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Ist in einer Tarifvereinbarung des Arbeitgebers mit einer Gewerkschaft vorgesehen, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin sowohl der Zustimmung des Betriebsrats als auch der Zustimmung der Gewerkschaft bedarf, und ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Mitglied in dieser Gewerkschaft, wird ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nicht durch eine Kündigung aufgelöst, wenn die Gewerkschaft der Kündigung nicht zugestimmt hat.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Anwendung des Tarifvertrages, ergänzend heranziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Ist im Tarifvertrag eine Klausel enthalten, nach der die Kündigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nur mit Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft xy erfolgen kann, ist die Auslegung nach dem Wortlaut eindeutig. Der entsprechende Passus verlangt, dass nur „mit“ Zustimmung des Betriebsrates und der Gewerkschaft gekündigt werden kann. Die Präposition „mit“ bezeichnet ein Verhältnis der Gleichzeitigkeit zwischen den Vorgängen, die als „Kündigung“ oder „Zustimmung“ benannt sind. Bereits der Ausspruch der Kündigung soll vom Vorhandensein der Zustimmung begleitet sein. Die Zustimmung muss dem Ausspruch gleichsam anhaften.

Nach den §§ 183, 184 BGB wird die vorherige Zustimmung Einwilligung und die nachträglich erteilte Zustimmung Genehmigung genannt. Bei solchem Sprachgebrauch kann auch eine Genehmigung als Zustimmung i.S.d. §§ 182 ff. BGB bezeichnet werden. Aber gerade im Kündigungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht kann ein von den Definitionen in den §§ 183, 184 BGB abweichendes Verständnis geboten sein. Die nach § 103 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist keine Zustimmung i.S.d. § 183 BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach §§ 182 Abs. 3 i.V.m. 111 S. 2 und 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt. Entscheidend für die Auslegung sind systematische Gründe sowie der Sinn und Zweck der Tarifvorschrift. Schon der in der Tarifvereinbarung vorgesehene Gleichlauf zwischen der Mitwirkung des Betriebsrats und der Gewerkschaft spricht dafür, dass unter „Zustimmung“ die vorherige Zustimmung zu verstehen ist. Dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats stets vor Ausspruch der Kündigung auszuüben sind, ist gesetzlich durch §§ 102, 103 BetrVG, 15 Abs. 1 S. 1 KSchG ausdrücklich angeordnet. Wenn die Tarifvertragsparteien diese Beteiligungsrechte gegenüber dem Gesetz um ein weiteres Recht ergänzen, liegt es nahe, dass sie eine Zustimmung des Betriebsrats vor der Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung erheben wollten, ähnlich wie es in § 102 Abs. 6 BetrVG vorgesehen ist. Erfordert aber „Zustimmung“ für die Beteiligung des Betriebsrates „vorherige Zustimmung“, dann wäre es mehr als überraschend, wenn dasselbe Wort im selben Zusammenhang für die Beteiligung der Gewerkschaft die „nachträgliche Zustimmung“ einschlösse.

Quellennachweis: BAG, Urteíl vom 24.2.11, Az. 2 AZR 830/09

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Umdeutung einer ordentlichen Kündigung
Arbeitsrecht Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag