Zur vollen Zufriedenheit darf im Arbeitszeugnis stehen

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Die Beurteilung der Arbeitsleistung „Zur vollen Zufriedenheit" im Abschlusszeugnis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, entschied das Bundesarbeitsgericht. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, trägt dieser nach Ansicht des Gerichts die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen.

Die Klägerin war von Juli 2010 und Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten angestellt. Aus Unzufriedenheit kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis. Sie erhielt ein Arbeitszeugnis – zu dessen Ausstellung der Arbeitgeber verpflichtet ist –, in dem ihr bescheinigt wurde, sie habe die ihr übertragenen Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt. Die Klägerin befürchtete, dass diese Beurteilung, die in Fachkreisen als Schulnote 3 anzusehen ist, negativ bei potenziellen neuen Arbeitgebern auffallen könnte, wenn sie das Zeugnis der Bewerbung beifügen würde. Daher begehrte sie die Umänderung in „stets zu unserer vollen Zufriedenheit", was der Note 2 gleichkäme.

Carsten Herrle
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Arbeitgeberin trägt Beweislast

Die Vorinstanzen (ArbG Berlin und LAG Berlin-Brandenburg) gaben der Klägerin Recht, da heutzutage selbst die Note 2 nur als durchschnittlich angesehen werden könne. Das wiederum sei auf eine Studie der Uni Erlangen-Nürnberg zurückzuführen, nach der knapp 90 % der Befragten eine gute bzw. sehr gute Bewertung im Arbeitszeugnis erhalten hätten.
Das BAG sah das anders und verwies darauf, dass es nicht entscheidend sein könne, welche Bewertungen allgemein üblich seien. Andernfalls würde der Sinn eines Arbeitszeugnisses in Frage gestellt werden und Arbeitnehmer mit „wirklich" guten Leistungen würden möglicherweise benachteiligt. Der Zeugnisanspruch (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) sei auf ein „wahres Zeugnis" gerichtet.
Damit ist aber auch klar: Nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer muss nach Ansicht des BAG den Nachweis erbringen, dass eine bessere Bewertung gerechtfertigt ist. Anders liege es nur bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung.

BAG, Urteil v. 18. November 2014 – 9 AZR 584/13

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