Zulagen, Gratifikationen, Bonuszahlungen usw.: Wann habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen?

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Jeder Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines gewissen Grundgehalts. Neben dem in der Regel monatlich ausgezahlten Grundgehalt erhalten viele Arbeitnehmer aber auch noch weitere Leistungen vom Arbeitgeber, z.B. Zulagen und Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, übertarifliche Zulagen, Prämien oder Provisionen. Neben diesen in der Regel monatlich ausgezahlten zusätzlichen Leistungen erhalten viele Arbeitnehmer auch noch Leistungen, die nur einmal im Jahr oder noch seltener ausgezahlt werden, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt, Erfolgs- bzw. Gewinnbeteiligungen, Bonuszahlungen und Jubiläumszuwendungen.

Ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Zahlung von einer dieser zusätzlichen Leistungen verlangen kann, hängt davon ab, ob ihm rechtlich ein „Anspruch" auf die Leistung zusteht. Das Bestehen eines Anspruchs setzt wiederum das Vorhandensein einer „Anspruchsgrundlage" voraus.

Im Arbeitsrecht kommen vor allem die folgenden Anspruchsgrundlagen in Betracht, auf die ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Zusatzleistung stützen kann:

  • vertragliche Vereinbarung

  • Gesetz (§ 612 BGB)

  • Tarifvertrag

  • Betriebsvereinbarung

  • Betriebliche Übung

  • Gesamtzusage

  • arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer jede Art von Leistung auf jede Art von Anspruchsgrundlage stützen kann. So kann ein Arbeitnehmer z.B. einen Anspruch auf eine Bonuszahlung sowohl aus einer vertraglichen Vereinbarung als auch aus einer betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Vertragliche Vereinbarung

Häufigste Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Diese kann sein der Arbeitsvertrag, eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder jede andere Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht erforderlich ist, dass die Vereinbarung schriftlich niedergelegt worden ist. Auch mündliche Absprachen sind verbindlich und verpflichten den Arbeitgeber zur Zahlung.

Gesetz

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Gehalts in einer bestimmten Höhe kann sich auch aus der gesetzlichen Vorschrift des § 612 BGB ergeben. Nach § 612 BGB schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung einen Lohn in Höhe des üblichen Lohns.

Tarifvertrag

Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind häufig in Tarifverträgen geregelt. Voraussetzung für einen Anspruch aus einem Tarifvertrag ist, dass der Tarifvertrag in dem konkreten Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies setzt wiederum voraus, dass

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Organisationen (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) angehören, die den Tarifvertrag geschlossen haben, oder

  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, oder

  • die Anwendung des Tarifvertrages von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart worden ist, oder

  • der Tarifvertrag im Betrieb des Arbeitgebers kraft betrieblicher Übung Anwendung findet.

Betriebsvereinbarung

Auch wenn dies in der Praxis seltener vorkommt: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossen hat.

Betriebliche Übung

Insbesondere Ansprüche auf Leistungen, die der Arbeitgeber nur einmal im Jahr gewährt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. bzw. 14. Monatsgehalt, Jahressonderzahlung), ergeben sich häufig aus einer sogenannten betrieblichen Übung. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg vorbehaltlos eine bestimmte Leistung gewährt hat. In diesen Fällen entsteht ein „echter" Anspruch des Arbeitnehmers auf den Erhalt dieser Leistung auch in der Zukunft.

Gesamtzusage

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Zusatzleistungen bzw. Sonderzuwendungen werden häufig auch durch eine sogenannte Gesamtzusage begründet. Eine Gesamtzusage ist eine an die Belegschaft (oder einen Teil davon) gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (z.B. in einem Rundschreiben), mit der dieser den Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung verspricht. Durch die stillschweigende Annahme des darin enthaltenen Vertragsangebots durch die Arbeitnehmer, kommt eine „echte" vertragliche Vereinbarung zustande.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Zahlung einer bestimmten Zusatzleistung kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer bei der Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Gewährt der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmern gewisse Zusatzleistungen, haben auch die anderen Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Zusatzleistungen, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt, diese von der Gewährung der Leistungen auszunehmen.

Leserkommentare
von zuschauer am 25.11.2010 22:20:04# 1
Dies hört sich ja eigentlich gut an. Aber der Arbeitnehmer kann, solange er seinen Job nicht verlieren will leider nicht viel unternehmen. Unser Chef stellt z.B. keine Schuitzbekleidung in der Form, das diese für den Arbeitnehmer (obwohl er diese benötigt) kostenfrei wäre. Man kann viel mehr die Arbeitsbekleidung bei einem Bekleidungsvertrieb mieten, der die Gebühren für die Reinigung und Instandhaltung dann mönatlich vom Arbeitnehmer konto abziehen lässt. Tarifverträge hat er ausgeschlossen, da er als Arbeitgeber nicht in den Arbeitgeberverband ist. Obwohl der Gesetzgeber das stellen von Sicherheitsschuhen verlangt, sind die von unserem Betrieb vor 5 Jahren gestellten Sicherheitsschuhe auch nicht kostenfrei gewesen, hier hat der Arbeitgeber einen unbekannten Teil übernommen und auch nicht jeder kam in das Recht diese auch erwerben zu dürfen. Da ich als Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung besitze kann ich es mir auch nicht leisten gegen meinen Arbeitgeber vor zu gehen. Obwohl dieses Verhalten den Behörden bekannt ist schauen die Zuständigen Kontrollbehörden schlichtweg einfach darüber hin weg. Die Berufsgenossenschaft interessiert so ein Fall nicht und die Arbeitsgerichte können ohne direkte Anzeige, die dann zu einer Entlassung des Arbeitnehmers führen wird nicht tätig werden. Also ist es halt so wie es oft ist. Nicht alles was auf dem Papier geschrieben wird, wird auch von den Zuständigen Eingehalten. Viel mehr noch die Zuständigen drücken oft noch ein Auge zu.
    
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