Zu viel Arbeitsentgelt erhalten – müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Bescheid sagen?

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Eine Lehrerin hat einem Bericht von Spiegel online zufolge über mehrere Jahre hinweg insgesamt 237.000 € zu viel Arbeitsentgelt erhalten. Beim Landesamt für Besoldung wurde man auf den Fehler nicht aufmerksam. Die Lehrerin wurde wegen Betrugs vor dem Amtsgericht angeklagt, gab aber an, den Fehler ebenfalls nicht bemerkt zu haben. Sofern die Lehrerin das Geld nun zurückzahlt, soll die Sache aber wohl wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.

Trennung von Rückforderung nach Zivilrecht und Strafbarkeit

Bei einer Konstellation wie der beschriebenen, also wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu viel Gehalt bekommt, gilt es, zwischen zwei verschiedenen Fragen zu unterscheiden. Zum einen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer nach dem Zivilrecht dazu verpflichtet ist, das Geld zurückzuzahlen und wenn ja, in welcher Höhe. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Höhe der Beträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen (Ausschlussfristen), gesetzliche Regelungen (Verjährung) und Fragen der Entreicherung, Pfändungsfreigrenzen usw. Die andere Frage ist dann die der Strafbarkeit.

Unterlassener Hinweis an Arbeitgeber als Vertragsverstoß

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu viel Arbeitsentgelt bezahlt, ist das zunächst einmal sein eigenes Problem. Der Arbeitnehmer muss aber in der Regel den Arbeitgeber auf die Überzahlung aufmerksam machen. Die Schadensabwendungs- bzw. Anzeigepflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn es um Eigenschädigungen des Arbeitgebers geht, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (BAG, Urteil vom 28. August 2008 – 2 AZR 15/07 –, juris). Der Arbeitnehmer muss aber tatsächlich davon wissen, dass er zu viel Geld erhalten hat. Kommt es zum Streit, muss der Arbeitgeber diese Kenntnis nachweisen.

Kündigung wegen unterlassenen Hinweises zur Überzahlung

Bei einem entsprechenden Vertragsverstoß kann der Arbeitgeber auch abmahnen und unter Umständen sogar das Arbeitsverhältnis kündigen. Dafür muss er aber eine ganze Menge beweisen können, zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer auch Kenntnis von der Überzahlung hatte. Er muss auch beweisen, dass dem Arbeitnehmer bewusst war, dass ihm die Zahlungen nicht in der erfolgten Höhe zustanden. Macht zum Beispiel die Lohnbuchhaltung einen Fehler bei einer komplizierten Entgeltberechnung, wird man dem Arbeitnehmer, der behauptet, den Fehler nicht entdeckt zu haben, kaum etwas anderes nachweisen können.

Beamte können sich strafbar machen

Unabhängig davon, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Rückzahlung zivilrechtlich verpflichtet ist, stellt sich immer auch die Frage der Strafbarkeit. In Betracht kommt hier ein Betrug durch Unterlassen. Dafür ist eine sogenannte Garantenpflicht des Arbeitnehmers für das Vermögen des Arbeitgebers erforderlich. Im vorliegenden Fall hatte es sich um eine Beamtin gehandelt. Da kann man aus dem Beamtenverhältnis eine solche Verpflichtung herleiten. Die Frage ist, wie es sich bei normalen Arbeitnehmern verhält.

Strafbarkeit bei Arbeitnehmern unklar

Bei Arbeitnehmern ist die Rechtsprechung mit der Annahme einer entsprechenden Garantenpflicht eher vorsichtig. Dazu zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle: Allein ein langjähriges Arbeitsverhältnis begründet kein besonderes Vertrauensverhältnis, das strafrechtlich zu einer Aufklärungsverpflichtung bei grundloser Zuviel-Leistung des Arbeitgebers führt (OLG Celle, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 32 Ss 205/09 –, juris). Hier müssen also besondere Umstände hinzukommen, zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung etwa durch irreführende Angaben bewusst herbeigeführt hat.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer eine Kündigung in diesem Zusammenhang erhält, sollte in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kein Arbeitgeber kann darauf hoffen, dass solche Kündigungen künftig eine sichere Bank sind. Vergleiche mit Abfindungszahlungen und Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sind allemal drin.

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