Wie kann ich den Ausbildungsbetrieb wechseln?

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Wie die Rechtslage aussieht, wenn man mit dem Ausbildungbetrieb nicht zufrieden ist

Leider kommt es häufiger vor, dass Auszubildende mit den Bedingungen ihrer Ausbildung im Betrieb nicht zufrieden sind, beispielsweise weil der Ausbilder nicht genügend Zeit hat oder weil zu viele Überstunden geleistet werden müssen. Dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausbildungsvertrag gelöst werden kann.

Hier gibt das Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) in § 22 eine erste Antwort: Solange die Probezeit noch nicht vorüber ist, kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von dem oder der Auszubildenden als auch von Seiten des Ausbildungsbetriebs gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit ist es hingegen deutlich schwieriger, das Ausbildungsverhältnis zu lösen. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ohne Vorliegen eines besonderen Grundes wie in einem normalen Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Der oder die Auszubildende kann nur dann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn die Berufsausbildung insgesamt aufgegeben werden soll oder wenn ein anderer Ausbildungsberuf ergriffen werden soll. Unter diese Kündigungsmöglichkeit fällt jedoch nicht der Fall, dass die Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden soll.

Daneben besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund. Dazu muss jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein und in der Regel vorher eine Abmahnung erfolgt sein.

Beispiele, in denen die Rechtsprechung das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung durch den Auszubildenden anerkannt hat: Weigerung des Ausbildenden, den Auszubildenden zu einem von der Innung vorgeschriebenen Fortbildungskurs zu schicken, Fehlen oder Verlieren der Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden, Untersagung der Ausbildung durch die Behörde, schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), oder andere Arbeitsschutzvorschriften, dauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Auszubildenden oder systematisch schlechte Behandlung durch Mitarbeiter.

Wenn kein Fall vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, bleibt nur noch die Möglichkeit, sich mit dem Ausbilder zu einigen und einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

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