Welche Besonderheiten gelten beim Kündigungsschutz von Leitenden Angestellten?

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Was muss man als Arbeitgeber beachten?

• Für Leitende Angestellte gilt das Kündigungsschutzgesetz, allerdings gilt es nicht vollumfänglich.
• Leitender Angestellte ist, wer zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
• Die Anforderungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung sind wesentlich geringer als bei sonstigen Arbeitnehmern.
• Das Arbeitsverhältnis kann bei an sich unwirksamer Kündigung im Kündigungsschutzprozess auf Antrag des Arbeitgebers unter Zahlung einer Abfindung gelöst werden.
• Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess braucht nicht begründet zu werden. In der Praxis sollte er dies jedoch, da die Begründung ggf. Einfluss auf die vom Gericht festzusetzende Höhe der Abfindung haben kann.
• Besonderheiten gelten für Organmitglieder, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht als Arbeitnehmer gelten.
• Vor der Kündigung eines leitenden Angestellten muss der Sprecherausschuss angehört werden. Ist der Arbeitgeber nicht sicher, ob es sich bei der vorzunehmenden Kündigung um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht, sollte vorsorglich der Betriebsrat zusätzlich angehört werden.

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