Weihnachtsgeld - wann muss es zurückgezahlt werden?

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"Alle Jahre wieder.. .", kommt für viele das Weihnachtsgeld. Und alljährlich der gleiche Ärger: da erhält der Mitarbeiter im November/Dezember sein Weihnachtsgeld und verlässt nur zwei Monate später das Unternehmen. Muss er das Weihnachtsgeld nun zurückzahlen? Darauf gibt es die typische Juristenantwort: "Es kommt darauf an!" Nämlich darauf, ob es sich bei dem gezahlten Weihnachtsgeld um eine Gratifikation oder ein 13. Monatgehalt handelt.

Bei einem 13.Monatsgehalt handelt es sich um ein echtes Arbeitsentgelt, dass für die im laufenden Jahr geleistet Arbeit gezahlt wird. Ein solcher echter Gehaltsbestandteil ist in keinem Fall zurückzuzahlen. Gratifikationen hingegen werden in der Regel als Belohnung für vergangene und zukünftige Dienste gezahlt. Eine derartige Rückzahlungspflicht muss aber ausdrücklich vereinbart werden. Die entsprechenden Regelungen können sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aber auch aus der Bekanntmachung über die Zahlung des Weihnachtsgeldes ergeben.

Erforderlich ist, dass die Rückzahlungsklausel auch die Voraussetzungen für die Rückzahlung und den "Bindungszeitraum" regeln. So wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nur behalten darf, wenn er bis zum 31.März des Folgejahres noch im Betrieb tätig ist. Aber Vorsicht:

Es darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein übermäßig langer Bindungszeitraum vereinbart werden und bei geringfügigen Gratifikationen darf überhaupt kein Bindungszeitraum vereinbart werden. Die Grenze liegt hier bei 100,00 EUR. Bei einer Gratifikation bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.März des Folgejahres zulässig. Werden bis zu zwei Monatsgehälter gezahlt, kann eine Bindungsfrist bis zum 30.Juni des Folgejahres vereinbart werden.Wechselwillige Arbeitnehmer müssen jedoch mit ihrer Kündigung nicht bis zum Ablauf der genannten Fristen warten.

Denn entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Umternehmen. Kündigt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag eine Bindungsfrist bis zum 31.März des Folgejahres vorsieht im Februar zum 31.März, so kann er dennoch sein Weihnachtsgeld behalten. Schließlich scheidet er erst mit Ablauf der Bindungsfrist aus dem Unternehmen aus.