Was passiert mit Ihrem Resturlaub, wenn Sie in Mutterschutz gehen?

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Ihre Mutterschutzzeit hat gerade begonnen und Sie haben noch Resturlaub aus dem letzten Jahr? Jedoch hatten Sie keine Gelegenheit den Resturlaub vor Antritt der Mutterschutzzeit noch zu nehmen, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen, z.B. krankheitsbedingten Gründen?

Grundsätzlich besteht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Fällen, in denen ein Übertragungsgrund vorliegt die Möglichkeit, den Urlaub noch in das folgende Jahr zu übertragen. Allerdings ist der Übertragungszeitraum auf das erste Quartal begrenzt. Mit Ablauf des Monats März verfällt demnach der Resturlaub.

Stefanie Helzel
Partner
seit 2007
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Ihre Mutterschutzfrist endet jedoch erst nach dem Ablauf dieses Übertragungszeitraums und Sie haben auch bereits geplant, im Anschluss an den Mutterschutz, noch in Elternzeit zu gehen, werden also in diesem Jahr nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.

Was passiert nun mit Ihrem Resturlaub aus dem Jahr 2006? Verfällt dieser, da Sie ihn im Übertragungszeitraum nicht mehr nehmen konnten, so wie es § 7 Abs. 3 BUrlG verlangt?

Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen.

Die Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG, findet in Ihrem Fall keine Anwendung.

Vielmehr ist auf das zum 01.01.2007 in Kraft getretene Elterngeldgesetz (BEEG; früher: BErzGG) abzustellen.

§ 17 Abs. 2 BEEG besagt:

„Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

Danach bleibt Ihr Resturlaub bestehen, bis Sie die Arbeit, nach Beendigung der Elternzeit, wieder aufnehmen. Ihr Urlaubsanspruch setzt sich sogar bis in das darauf folgende Jahr fort. Endet Ihre Elternzeit im Jahr 2008, können Sie den Resturlaub aus 2006 sogar noch mit in das Jahr 2009 nehmen.

Wenn Sie sich entschließen, Ihre Arbeit nach Ablauf der Elternzeit nicht wieder aufzunehmen, sondern vielmehr das Arbeitsverhältnis zu beenden, entfällt auch in diesem Fall Ihr Urlaubsanspruch nicht. Sie können sich den Urlaub durch Ihren Arbeitgeber auszahlen lassen.

Dies folgt aus § 17 Abs. 3 BEEG:

„Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten."

Tipp: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese gesetzlichen Regelungen an, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen. Auch mancher Arbeitgeber kennt diese Form der Urlaubsübertragung nicht und glaubt, dass der Urlaub mit Beendigung des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. BUrlG verfällt.


Stefanie Helzel
Rechtsanwältin
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