Was man als Arbeitnehmer über Mehrarbeit/Überstunden wissen sollte

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Was gilt es, bei Mehrarbeit/Überstunden zu beachten?

• Leistet der Arbeitnehmer über die gesetzliche Arbeitszeit bzw. über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeit (Mehrarbeit/Überstunden), ist diese grundsätzlich zu vergüten. Es kann jedoch auch ein Freizeitausgleich vertraglich vereinbart werden.

• Angeordnet werden können Mehrarbeit/Überstunden nur, wenn diese im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag positiv geregelt ist. Ist nichts Derartiges vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht zur Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet. Die Ausnahme sind Not- oder Katastrophenfälle.

• Der Arbeitnehmer schuldet Mehrarbeit/Überstunden nur dann - und bekommt sie auch nur dann bezahlt bzw. durch Freizeitausgleich abgegolten - wenn der Arbeitgeber diese angeordnet hat oder ihre Ableistung „sehenden Auges" in Kauf genommen hat.

• Einen Anspruch auf Mehrarbeit/Überstunden gibt es grundsätzlich nicht. Er kann aber unter Umständen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Dies wiederum ist jedoch nur dann möglich, wenn es eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers gibt, überhaupt Mehrarbeit/Überstunden zu leisten.

• Die Vergütung der Mehrarbeit/Überstunden ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

• Der Betriebsrat hat bei der Frage, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit/Überstunden zu leisten sind, ein Mitbestimmungsrecht.

• Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, wann er gearbeitet hat. Sinnvoll ist es daher, sich vom Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten möglichst schriftlich bestätigen zu lassen. Unbedingt sollte man sich die Arbeitszeiten täglich notieren und möglichst auch die Namen der anwesenden Kollegen aufschreiben, um später Zeugen zu haben.

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