Was Arbeitnehmer über den Zeitraum der Nacht-/ Schichtarbeit wissen sollten

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Was zählt zu Nacht- und Schichtarbeit?

Schichtarbeit ist die Arbeit, die von mindestens zwei Arbeitnehmern so erfüllt wird, dass diese sich nach einem überschaubaren Plan ablösen.
• Nacharbeit ist die Arbeit, die in den Zeitraum von 23 bis 6 Uhr fällt.
• Der Beginn der Nachtarbeit kann in Tarifverträgen geregelt werden, und zwischen 22 Uhr und 24 Uhr variieren.
• Die Nachtarbeitsspanne beträgt sieben Stunden. Wird der Beginn der Nachtarbeitszeit z.B. auf 22 Uhr gelegt, so endet die Nachtarbeit um fünf Uhr. Nacharbeit liegt erst dann vor, wenn die Arbeit mehr als drei Stunden der Nachtzeit erfasst.
• Die Nachtarbeitszeit beträgt acht Stunden und darf auf zehn Stunden verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen oder einem Kalendermonat im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden arbeitet.
• Nacharbeiter ist, wer mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet oder wer auf Grund der Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat.
• Nachtarbeiter haben Anspruch auf:
o arbeitsmedizinische Untersuchung (bis zum 50. Lebensjahr alle drei Jahre, dann jährlich),
o Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz (bei Gesundheitsgefährdung,
o Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen),
o Ausgleich für die, mit der Nachtarbeit einhergehende, Beeinträchtigung (Zuschlag auf das Bruttogehalt, oder bezahlte freie Tage).

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