Wann kann ein befristeter Arbeitsvertrag gekündigt werden?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, befristetes Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, befristet, Tarifvertrag, Kündigungsschutzklage
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Die ordentliche Kündigung muss vereinbart werden oder sich aus Tarifvertrag ergeben

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es kann vorher nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

So sieht es § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Die  Geltung einer entsprechenden Tarifregelung kann sich auch aus einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ergeben. Dies gilt bei formularmäßig verwendeten Arbeitsverträgen aber nur dann, wenn auf den gesamten Tarifvertrag Bezug genommen wird. Es wäre unzulässig, lediglich auf die Klausel des Tarifvertrages Bezug zu nehmen, aus der sich die Kündbarkeit ergeben soll. Dies würde den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und somit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Anja Möhring
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Berliner Allee 14
30175 Hannover
Tel: 0511 2359483
Web: http://www.karoff-moehring.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Beamtenrecht, Hochschulrecht

Eine Betriebsvereinbarung kann die ordentliche Kündbarkeit befristeter Arbeitsverträge nicht regeln.

Form der Vereinbarung ist frei

§ 15 Abs. 3 TzBfG sieht für die Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit keine bestimmte Form vor. Es ist beispielsweise ausreichend, wenn in einem Vertragsmuster angekreuzt wird, dass für die Kündigung des  Arbeitsverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist gilt (BAG, Urt. v. 04.08.2011, Az. 6 AZR 436/10). Auch bei der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis ist gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar", wird die ordentliche Kündbarkeit einzelvertraglich im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart. Dies hat das Landesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 22.03 2013, Az. 6 Sa 426/12, entschieden.

Auch in Insolvenz Kündigung möglich

Wurde die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht einzelvertraglich vereinbart und ergibt sich diese Möglichkeit nicht aus Tarifvertrag, kann das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich fristlos gekündigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Insolvenz. Gem. § 113 InsO können befristete Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz des Arbeitgebers mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Sollten Sie als Arbeitnehmer von der ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses betroffen sein, sollten Sie prüfen, ob diese Möglichkeit einzelvertraglich vereinbart wurde oder sich aus Tarifvertrag ergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen. Wichtig ist, dass auch in diesem Fall die Drei-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz einzuhalten ist. Wie in jedem Fall einer Kündigung sollten Sie sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat einholen.

Anja Möhring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Berliner Allee 14
30175 Hannover

Tel. 0511 23594830
Fax 0511 235948359
rae@karoff-moehring.de
www.karoff-moehring.de