Wann ist der Musiklehrer Arbeitnehmer?

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Arbeitnehmertätigkeit bei freier Einteilung der Tätigkeit?

Sachverhalt: Musiklehrer unterrichtet in Musikschule

Brösel ist Musiklehrer und erteilt Unterricht (er hat befristeten freien Jahresdienstvertrag) in den Räumen einer nicht allgemeinbildenden Musikschule. Nach seinen Verträgen ist Brösel in der Gestaltung der Inhalte frei und auch in der Zeiteinteilung. Ob er den Unterricht überhaupt durchführt wird nicht kontrolliert. Er muss sich lediglich an die Lehrpläne des Verbands Deutscher Musikschulen (VdM) halten. Die Stunden wurden vergütet, wenn sie erbracht wurden. Die Schule stellte die Räumlichkeiten an bestimmten Tagen für den Unterricht. Brösel sprach die Stunden eigenverantwortlich mit den Schülern ab. Er besaß einen eigenen Schlüssel. Die Tätigkeit des Brösel wird in den Verträgen als selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt.

Brösel ist der Auffassung dass er Arbeitnehmer sei und gedenkt eine Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Er möchte feststellen lassen, dass er Arbeitnehmer sei und sozialversicherungspflichtig.

Elisabeth Aleiter
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Rechtliche Beurteilung: Arbeitnehmer ist nicht abhängig

Nach diesem Sachverhalt, den man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vergleichen kann, liegt keine Arbeitnehmereigenschaft des Brösel vor.

In diesem Fall ist mit dem Bundesarbeitsgericht eine Arbeitnehmertätigkeit des Brösel gemäß § 84 I 2 HGB analog abzulehnen. Brösel kann seine Tätigkeit frei einteilen. Er ist nicht abhängig. Dagegen spricht auch nicht, dass er seine Tätigkeit in einem festen Raum der Schule abhält.

Fazit

: Ob ein Arbeitsvertrag oder freier Mitarbeitervertrag vorliegt, ist an allen Kriterien des Einzelfalles und vor allem an der zwischen den Parteien gelebten Praxis zu prüfen.

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

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