Vom Arbeitgeber gekündigt: Bekomme ich eine Abfindung?

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Vom Arbeitgeber gekündigt: Bekomme ich eine Abfindung?

Viele Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten haben, haben den verständlichen Wunsch, als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wenigstens noch eine Abfindung in einer angemessenen Höhe zu erhalten.

Einen „echten“ einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat ein Arbeitnehmer aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Das Gesetz sieht einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht vor. Im Regelfall besteht bei einer Kündigung deshalb kein Anspruch auf eine Abfindung.

Dennoch zahlen Arbeitgeber in vielen Fällen nach Ausspruch einer Kündigung eine Abfindung, ohne dazu verpflichtet zu sein. Woran liegt das?

Nur selten wird der Arbeitgeber nach einer Kündigung eine Abfindung zahlen, um dem Arbeitnehmer noch ein letztes Mal etwas Gutes zu tun. Der wesentliche Grund für die Zahlung einer Abfindung liegt in den allermeisten Fällen in der Unbestimmtheit und Komplexität des deutschen Kündigungsrechts. Es ist – auch für einen Experten – schwierig bis unmöglich mit Gewissheit vorherzusagen, ob eine Kündigung wirklich rechtmäßig ist und auch einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhalten wird. Die dadurch entstehende Ungewissheit bringt ein großes Risiko für den Arbeitgeber mit sich: Denn wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, besteht für den Arbeitgeber immer die Gefahr, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, hat dies zunächst zur Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss, als wäre nichts gewesen. Für den Arbeitgeber oftmals noch schlimmer ist allerdings, dass er dem Arbeitnehmer in der Regel zusätzlich den kompletten Lohn nachzahlen muss, der vom Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgelaufen ist, ohne dass der Arbeitnehmer dafür irgendeine Arbeitsleistung erbracht haben muss. Je nach Dauer des Kündigungsschutzprozesses (mehrere Monate oder sogar Jahre) können hier beträchtliche Summen zusammenkommen. Arbeitgeber, denen dieses Risiko bewusst ist, sind häufig bereit, dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz durch die Zahlung einer Abfindung „abzukaufen“.

Grundvoraussetzung für die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung ist deshalb in aller Regel, dass für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung von einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. Dies setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig – d.h. innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung – eine Kündigungsschutzklage erhebt. Erhebt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Regel nichts mehr zu befürchten und deshalb auch keinen Grund, dem Arbeitnehmer noch eine Abfindung zu zahlen.