Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

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Vertragsstrafenversprechen wegen Nichtantritt der Arbeit sind grundsätzlich zulässig

Bis vor kurzem unterlagen Arbeitsverträge nicht der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen (so genannte AGB-Kontrolle). Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes hat sich dies geändert. Jedoch sind bei der Prüfung der Arbeitsverträge „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“. Was heißt das konkret? Bisher gibt es hierzu keine einhellige Meinung, die Konsequenzen können aber gravierend sein. So ist z.B. umstritten, ob die weit verbreiteten Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind. Denn: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt regelmäßig, dass Bestimmungen, durch die dem Verwender (hier der Arbeitgeber) für den Fall, dass der andere Vertragsteil (hier der Arbeitnehmer) sich vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam ist.

Hierzu hat sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert:

Luis Fernando Ureta
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Der Arbeitgeber schloss mit der Arbeitnehmerin am 23. Januar einen Arbeitsvertrag. Danach sollte diese ab dem 1. März im Unternehmen tätig werden. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts fällig wird, wenn die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen. Noch im Januar teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Der Arbeitgeber machte Vertragsstrafe geltend.

Das BAG hat die Zulässigkeit solcher Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Diese Abreden sind aber dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Daher ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch, wenn die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt (z.B. wegen einer Probezeit). Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.

BAG vom 04.03.2004

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
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