Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

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Die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Im Rahmen dieser Höchstdauer sind maximal drei Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses erlaubt. Abweichend davon ist bei der Neugründung eines Unternehmens nach § 14 Abs. 2a TzBfG die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund bis zu vier Jahren zulässig.

Eine wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch nur dann vor, wenn ausschließlich die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG selbst dann, wenn sich die Änderungen zugunsten der Arbeitnehmer auswirken. Weiter ist zu einer wirksamen Verlängerung der Befristung erforderlich, dass die Verlängerung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart wird.

Ist die sachgrundlose Befristung unwirksam abgeschlossen worden gilt der Arbeitsvertrag gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jedoch grundsätzlich erst zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Soweit das KSchG Anwendung findet ist die Kündigung des Arbeitgebers jedoch nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Daher ist für den Arbeitgeber bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erhöhte Sorgfalt geboten, um nicht die Rechtswirkungen eines nicht gewollten unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

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