Verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistungen - low performer

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Kündigungen von Mitarbeitern, die nicht den geforderten Leistungen aus dem Arbeitsvertrag gerecht werden.

Gemäß § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn Gründe vorliegen, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Welche Gründe genau zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, ist nicht
weiter festgeschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung können aber Störungen im Leistungsbereich kündigungsrelevant sein. Hierzu zählt z. B. die mangelhafte Erledigung übertragener Arbeitsaufgaben.

Aktuell zeichnet sich in der arbeitsgerichtlichen Praxis ein zunehmender Trend ab, dass sich immer mehr Unternehmen von vermeintlich leistungsschwachen Arbeitnehmern, sog. "Low Performern", trennen wollen (vgl. LAG München, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 3 Sa 764/10).

Von einem „Low Performer" spricht man, wenn der Mitarbeiter Minderleistung erbringt, d.h. die tatsächlich erbrachte Leistung weicht negativ von der geschuldeten Leistung ab. Ein solcher Mitarbeiter kann die Leistung erbringen, will es aber nicht. Grundsätzlich ist ein derartiges Verhalten geeignet, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Jedoch muss der Arbeitgeber auch nachweisen können, dass die vertraglich geschuldete Leistung des Mitarbeiters von der tatsächlich erbrachten Leistung abweicht und zwar - so das
Bundesarbeitsgericht - um mehr als ein Drittel (Az.: 2 AZR 667/02 u. 2 AZR 386/03). Um dieses Nachweisproblem zu lösen bzw. zu mindern, kann der Arbeitgeber z.B. eine Vergleichsgruppe bilden und diese nach einer gewissen Zeit auswerten oder aber er vereinbart mit den Mitarbeitern einvernehmliche und realistische Ziele und dokumentiert diese.

Darüber hinaus bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich noch einer vorherigen Abmahnung.
Dieses Abmahnungserfordernis besteht jedoch nicht bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z.B. Tätlichkeiten, grobe Beleidigung, Verstoß gegen betriebliches Rauch- oder Alkoholverbot, wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz), bei erkennbar fehlendem Willen des Arbeitnehmers zu künftigem vertragstreuem Verhalten und bei fehlender Steuerungsfähigkeit des Verhaltens.

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