VBL erkennt nachträgliche Änderung von Berufsunfähigkeitsrente an

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In Rentenfällen, die vor dem Systemwechsel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 01.01.2002 eingetreten sind, und die aufgrund der inzwischen abgeschafften Berufsunfähigkeit geleistet werden, mindert die VBL die Gesamtversorgung nach einer Vorschrift aus der alten Satzung auf 70 %.

Im alten Gesamtversorgungssystem ergab sich die Versorgungsrente aus der Differenz zwischen dem Gesamtversorgungsbetrag abzüglich der gesetzlichen Rente.

In diesem System hätte die VBL daher immer das Risiko tragen müssen, wenn die gesetzliche Rente, z.B. wegen der Kürzung für die Berufsunfähigkeit niedriger ausfällt als im Regelfall. Daher wurde in diesen Fällen die Minderung der Gesamtversorgung durchgeführt.

Für diejenigen, die vor 2002 in Rente gegangen sind, gelten die alten Vorschriften grundsätzlich weiter.

Im aktuellen Fall einer Versicherten wurde nunmehr die gesetzliche Rente nachträglich zum 01.01.2004 von einer Berufsunfähigkeits- in eine Erwerbsminderungsrente geändert.

Die Betroffene beantragte daraufhin eine entsprechende Neuberechnung ihrer Rente bei der VBL und vertrat die Ansicht, dass aufgrund des neu eingetretenen Rentenfalles die Kürzung der Gesamtversorgung nunmehr wegfallen müsse.

Die VBL wies diesen Antrag zurück und verwies auf § 40 der Satzung n.F.

Hiernach wird eine Neuberechnung nur durchgeführt, wenn ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist und Versorgungspunkte nach dem neuen Recht (also nach dem 01.01.2002) erworben wurden. Da die Versicherte zu diesem Zeitpunkt längst verrentet war, konnte sie diese Versorgungspunkte nicht erworben haben.

Dies hatte zur Folge, dass die Betroffene weder die Voraussetzungen der Neuregelung erfüllte, noch die der alten Regelung und somit zu befürchten stand, dass sie weiterhin nach einer Vorschrift eine benachteiligende Berechnung erhält, obwohl dies längst nicht mehr anwendbar ist.

Sie legte daher Klage gegen die Entscheidung der VBL beim Landgericht Karlsruhe ein und verlangte, dass unter sonstiger Beibehaltung des anzurechnenden gesetzlichen Rentenbetrages die Gesamtversorgung nunmehr auf 80 % begrenzt wird.

Diesen Klageantrag erkannte die VBL sofort an und übersandte kommentarlos eine Neuberechnung der Betriebsrente, die sich damit von monatlich ca. 350, 00 EUR auf 500,00 EUR erhöht hatte.

Aufgrund dieses Anerkenntnisses kam es nicht zu einem Urteil des Gerichts. Es steht zu vermuten, dass die VBL auf diese Weise vermeiden wollte, dass diese „Satzungslücke“ publik wird.

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