VBL Startgutschriften auch nach Fristablauf angreifbar

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Nachdem der BGH die Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unverbindlich erklärt hat, dürfen viele VBL – Versicherte auf eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hoffen. Für diejenigen Versicherten, die die Startgutschrift nicht rechtzeitig mit einer Beanstandung oder Klage angegriffen hatten, war bislang unklar, ob sie in den Genuss einer möglichen Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die Tarifvertragsparteien kommen würden.

Das Landgericht Karlsruhe hat jetzt in einem Fall einer rentenfernen Versicherten entschieden, „dass zwar ein ausschließlich gegen die Startgutschriftenmitteilungen gerichtetes Klagebegehren an der Versäumung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) scheitern kann. Allerdings können zukünftig nach Eintritt des Versicherungsfalls Einwendungen auch insoweit noch geltend gemacht werden, als diese die Berechnung der Startgurtschrift betreffen." (vgl. u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2009, zum Az. : 6 O 92/06).

Jan General
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Damit können Versicherte, die die Ausschlussfristen bei der Systemumstellung versäumt haben, noch gegen die Rentenmitteilungen im Versicherungsfall klagen und so auch die Startgutschrift angreifen. Wichtig ist in diesen Fällen, dass die Klagefrist gegen die Rentenmitteilung eingehalten wird.