Urlaubskürzung bei Wechsel in Teilzeit nicht immer zulässig

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Kürzung stellte eine Diskriminierung von Teilzeitmitarbeitern dar

Nach einer wegweisenden Entscheidung des EuGH zog nun auch das Bundesarbeitsgericht nach und gab seine alte Rechtsprechung auf.

Wenn ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeittätigkeit bei dem selben Arbeitgeber wechselte, wurde in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Jahresurlaub verhältnismäßig heruntergerechnet.

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EuGH verbietet simples Herunterrechnen seit 2010 - BAG folgt

Der Europäische Gerichtshof hat in einem solchen Herunterrechnen bereits durch Urteil vom 22.04.2010 eine Absage erteilt (Az. C- 486/08).

Das Bundesarbeitsgericht folgt nun in seinem Urteil vom 10.02.2015 dieser Linie. Ein Herunterrechnen ist dann nicht zulässig, wenn dadurch bereits in den entstandenen Urlaub eingegriffen wird. Dies stellte eine Diskriminierung von Teilzeitmitarbeitern dar.

Im zugrundeliegenden Fall war es so, dass ein Arbeitnehmer ab 15.07. eines Jahres in die Teilzeittätigkeit wechselte. Der Tarifvertrag sah in diesem Fall eine Minderung des Jahresurlaubes vor. Das BAG entschied nun, dass die Tarifnorm unwirksam sei. Der Urlaubsanspruch konnte erst ab Teilzeittätigkeit heruntergerechnet werden, nicht jedoch die Monate davor.

Fazit: Entstandene Urlaubsansprüche bleiben unberührt

Der Meinungsumschwung des BAG war angesichts der eindeutigen Entscheidung des EuGH zu erwarten. Die Vorinstanz, das LAG Hessen, hatte diese Frage noch anders entschieden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer für die Zukunft noch die gleiche Anzahl an Urlaubstagen wie bei Vollzeittätigkeit hat, sondern nur, dass bereits entstandene Urlaubsansprüche unberührt bleiben.

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F)

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