Urlaub bis Jahresende nicht genommen – Anspruch erloschen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, UrlaubViele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass Urlaub der im Kalenderjahr nicht genommen werden konnte, problemlos in den Übertragungszeitraum des Folgejahres übernommen werden kann. Hierbei wird sich darauf verlassen, dass dies der Arbeitgeber schon akzeptieren wird und den Urlaub gewährt. Diese Handhabung kann sich jedoch als Trugschluss erweisen.
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern entschied das Gericht, dass nicht genommener und gewährter Urlaub am Ende des Urlaubsjahres zumindest nach der gesetzlichen Regelung erlösche. Für das Vorliegen einer Urlaubsübertragung sei der Arbeitnehmer im Falle der Geltendmachung darlegungs- und beweispflichtig.
Im entschiedenen Falle machte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend, weil sein Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet war.
Aus diesem Grunde verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung für 18 Tage. Er behauptete, es habe bei der Übergabe der Kündigung am 12.12.2007 ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in dem der Geschäftsführer der Beklagten keinen Zweifel daran gelassen habe, dass der Kläger bis zum Jahresende seinen Urlaub nehmen und der Resturlaub abgegolten werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, die der Urteilsverkündung voranging, habe er mehrfach erklärt, dass er wegen Urlaubsgewährung bei der Arbeitgeberin vorgesprochen habe. Diese habe den Urlaub jedoch nicht bewilligt.
Die Beklagte bestritt pauschal, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt einen Urlaubsantrag für die restlichen Urlaubstage gestellt habe. Die Behauptung des Klägers, er habe wegen der Urlaubsgewährung vorgesprochen, sei erstmals auf ausdrückliches Nachfragen der Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erhoben worden.
Das Gericht gab der Berufung der Arbeitgeberin statt. Dies begründete dass Gericht damit, dass für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zunächst einmal ein Urlaubanspruch wirksam hätte geltend und genehmigt worden sein müsse. Dies habe der Kläger hier jedoch unterlassen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz hätte der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. Nur wenn ein Übertragungsgrund nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz gegeben sei und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres übergehe, erlösche der am Ende des Urlaubsjahres nicht in Anspruch genommene Urlaub nicht, so dass sich hier Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Übertragungsgrund liege jedoch beim Arbeitnehmer. Diesen Beweis habe der Kläger nicht führen können. Folglich sei der Berufung stattzugeben gewesen (vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 238/08, Entscheidung vom 01.04.2009).