Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Gleichbehandlung
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Eine Kündigung kann dann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung nicht gekündigt hat und Gründe für eine differenzierende Behandlung weder ersichtlich noch seitens des Arbeitgebers vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az. : 6 Sa 384/08).
Aus Sicht des Gerichts sei zwar der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung einer Kündigung nicht unmittelbar anzuwenden, weil er mit dem Gebot der umfassenden Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der für eine Kündigung erforderlich sei, nur beschränkt zu vereinbaren sei. Jedoch könne der Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbare Wirkungen erzielen. Deshalb schließe dieser eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht aus, sondern sei als ein maßgeblicher Gesichtspunkt in die Abwägung einzubeziehen, so das LAG.
seit 2007
Sofern mehrere Kündigungen wegen eines gleichartigen Kündigungsgrundes ausgesprochen würden, hänge es von den bei jeder Kündigung zu berücksichtigenden Besonderheiten ab, ob die Kündigung aller Arbeitnehmer gerechtfertigt sei. Bei gleicher Ausgangslage müsse der Arbeitgeber, der nach einer selbst gesetzten Regel verfahre, darlegen, weshalb er in einem Fall hiervon abweiche. Daher dürfe der Arbeitgeber nicht ohne sachliche Differenzierungsgründe den einen Arbeitnehmer kündigen, während er es bei einem anderen bei einer bloßen Verwarnung belasse. Nach der Urteilsbegründung der Richter müsse der Arbeitgeber letztlich darlegen, welche Gründe gegeben sind, um eine differenzierende Behandlung mehrerer Arbeitnehmer im Lichte des Kündigungsschutzes sachlich zu rechtfertigten.
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