Unterliegt die Kündigung der Schriftform?

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Was ist hierbei zu beachten?

• Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Das gilt auch für einen einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrag.
• Dazu ist es erforderlich, dass der Kündigende eigenhändig unterschreibt. Statt des Arbeitgebers kann die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben werden. In diesem Fall empfiehlt es sich allerdings dringend, dass der Kündigung eine schriftliche Vollmacht für den Vertreter beigelegt wird. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vollmacht des Vertreters unverzüglich zurückweisen. Dann wäre die Kündigung rechtsunwirksam.
• Mangels Originalunterschrift sind Kündigungen per Fax, Kopie, E-Mail sowie SMS unwirksam.
• Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus. Es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht lediglich eine Abkürzung seines Namens schreiben wollte.
• Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn in schriftlicher Form dem Berechtigten zugegangen ist. Dies bedeutet, dass der Gekündigte die schriftliche Kündigungserklärung mit der Original-Unterschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber in der Hand haben muss und darüber verfügen kann.
• Es reicht aus, wenn der Gekündigte die Kündigungserklärung in der Hand hatte, sie sich also in seinem Verfügungsbereich befand. Es ist unschädlich, wenn die Kündigungserklärung dann im Original an den Arbeitgeber zurückgegeben wurde.
• Allerdings ist allen Arbeitgebern zu empfehlen, die Erklärung nicht zurückzunehmen, sondern beim Arbeitnehmer zu belassen.

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