Umschüler: Versicherung und Arbeitslosengeld I

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Umschüler haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Umschüler müssen bei betrieblichen Umschulungsmaßnahmen grundsätzlich von den Unternehmen abgeführt werden. Dies resultiert daraus, dass eine betrieblich durchgeführte Umschulungsmaßnahme einer Beschäftigung zur Berufsausbildung gleichsteht und damit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründet. Auf eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung (Zahlung einer Vergütung) kommt es nicht an. Die Beitragsabführung und das Meldeverfahren obliegen dem Umschulungsbetrieb. Die zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Umschülers. Der Einfachheit halber sollte, in Absprache mit der Krankenkasse, der Betrag ein Mal pro Jahr abgeführt werden.

Resultierend daraus, erwerben Umschüler einer betrieblichen Umschulungsmaßnahme nach zweijähriger Maßnahmedauer grundsätzlich einen Anspruch auf 360 Tage Zahlung von Arbeitslosengeld I. Dieser besteht auch, wenn das Unternehmen es versäumt hat, Beiträge abzuführen. Deshalb sollte der Umschüler das Ende der Umschulung spätestens drei Monate vor Beendigung der Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Nur so können die vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I erhalten werden. Sollte die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld I nach Beendigung der Umschulung ablehnen – was leider häufig vorkommt – und den Umschüler auf den Übergangsgeld verweisen, stehen wir gerne mit Rechtsrat zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Der Rechtsrat kostet dem Umschüler in der Regel lediglich 10,-- € Eigenanteil, da aufgrund der häufig geringen Bezüge, durch Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe keine Anwaltsgebühren für den Rechtsrat entstehen (vgl. dazu unseren Artikel: „Rechtsrat nahezu kostenlos“ bei 123recht.de).

Höhe der Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung

Die Höhe der Beiträge, die die Unternehmen an die Krankenkasse des Umschülers abführen müssen, belaufen sich – wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird – in 2006 auf monatlich 1,59 Euro. Diese berechnet sich aus dem Prozentsatz der Rentenversicherung (6,5%) multipliziert mit 1% der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist das gerundete Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Jahr. Für das Jahr 2006 ist eine Bezugsgröße West von 2.450 Euro monatlich (29.400 im Jahr) und Ost von 2.065 Euro monatlich (24.780 Euro im Jahr) maßgeblich.

Damit ergibt sich für das Jahr 2006 (West):

1% x 2.450,- € (maßgebliche monatliche Bezugsgröße für 2006)
= 24,50 €
24,50 € x 6,5% (Prozentsatz der Arbeitslosenversicherung)
= 1,59 € monatlich (jährlich 19,08 €).

Damit ergibt sich für das Jahr 2006 (West):

1% x 2.065,- € (maßgebliche monatliche Bezugsgröße für 2006)
= 20,65 €
20,65 € x 6,5% (Prozentsatz der Arbeitslosenversicherung)
= 1,34 € monatlich (jährlich 16,11 €).

Wird eine Ausbildungsvergütung gewährt, gilt das zuvor Gesagte, mit der Ausnahme, dass die Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung in der Regel hälftig vom Umschüler und hälftig vom Umschulungsbetrieb zu entrichten sind. Dies ist der Fall, wenn bei Addition von Übergangsgeld (das der Umschüler vom Kostenträger erhält) und Vergütung (die der Umschüler vom Unternehmen erhält) die Geringverdienergrenze (400,- € monatlich) überschritten wird.

Anmerkung

Da die zuständigen Krankenkassen diesen Sachverhalt nicht kennen oder ihn aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht kennen wollen, können teilweise zunächst Verständnisschwierigkeiten aufkommen. In dem Zusammenhang können Sie auf uns verweisen. Auch treten teilweise Schwierigkeiten mit der Lohnbuchhaltungssoftware bei Unternehmen und/oder Krankenkassen auf, da diese nicht akzeptiert, dass für einen Mitarbeiter keine Vergütung aber ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist.

Fazit

Umschüler sollten sich nicht mit drei Monaten Überbrückungsgeld abspeisen lassen, sondern ihr grundsätzlich bestehendes Recht auf die Zahlung von 360 Tagen Arbeitslosengeld I durchsetzen. Immer wieder sind wir gerne dabei behilflich.


Rechtsanwaltskanzlei Filler, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, www.goettingen-recht.de, info@goettingen-recht.de, Tel. : 0551 - 79 77 666.

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