Überwachung von Mitarbeitern

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Einsatz von Keyloggern zulässig?

Oft stellt sich in der Praxis die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang man die private Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes und/oder Mobiltelefons gestatten will und wie man die Einhaltung der dann aufgestellten Regeln aus Arbeitgebersicht kontrollieren kann und v.a. darf; aus Arbeitnehmersicht stellt sich vor allem die Frage, wie weit und mit welchen Mitteln der Arbeitgeber die Einhaltung der aufgestellten Regeln kontrollieren darf.

Wichtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber die Zulässigkeit und den Rahmen klar regelt. Verbietet der Arbeitgeber demnach die Privatnutzung, dann ist dies ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, der zur Kündigung führen kann. Gestattet der Arbeitnehmer die Nutzung, dann kommt es darauf an, ob die Nutzung unangemessen und/oder erheblich ist.

Um dies zu kontrollieren, setzen manche Arbeitgeber sog. Keylogger ein. Diese speichern alle Tastatureingaben des Nutzers und machen z.T. regelmäßig (automatische) Screenshots. Schon auf den ersten Blick ein weitgehender Eingriff in die Sphäre des Mitarbeiters.

So sah es auch das BAG und hielt dazu fest, dass der Einsatz von Keyloggern nur im Ausnahmefall möglich ist (vgl. hier die Pressemitteilung des BAG; siehe zur Vorinstanz LAG Hamm hier). Keylogger seien nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt. Andernfalls können die mittels Keylogger gewonnen Erkenntnisse (hier im Kündigungsschutzprozess) nicht verwendet werden.

Grund: Der Keylogger verletzt das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses ist durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG geschützt. Das Recht gebietet es, dass der Mitarbeiter jedenfalls (mit Ausnahme der zuvor dargestellten Gründe) keiner Dauerüberwachung ausgesetzt ist. Der Eingriff kann auch nicht durch § 32 BDSG gerechtfertigt werden.