Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Überwachung, Arbeitnehmer, Datenschutz, Betriebsrat, Beweisverwertung
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Achtung: Überwachungsmaßnahme kann durch Datenschutz und fehlender Einschaltung des Betriebsrats unzulässig sein

§ 32 des 2009 neu gefassten Bundesdatenschutzgesetzes ordnet hierzu an, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zum Zwecke der Aufdeckung von Straftaten fordert das Gesetz zudem tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, und ordnet eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung an.

Bei der Überwachung von Telefongesprächen, E-Mail-Verkehr und der Internetnutzung ist jeweils zu differenzieren, ob der Arbeitgeber die private Nutzung des jeweiligen Mediums gestattet hat. Falls dies nicht der Fall ist, kann er z.B. die Verbindungsdaten der Telefongespräche speichern und prüfen und auch die E-Mails lesen. Anderenfalls darf er auf die E-Mails nicht zugreifen und bezüglich der abgehenden Privatgespräche nur Zeit und Dauer erfassen. Gleiches gilt sinngemäß für die Nutzung des Internets.

Elke Scheibeler
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Arbeitgeber sollten sich somit genau informieren, welche technisch möglichen Überwachungsmaßnahmen auch datenschutzrechtlich zulässig sind und wann sie einen etwaig vorhandenen Betriebsrat einschalten müssen. Arbeitnehmer, die von einer solchen Überwachungsmaßnahme betroffen sind, müssen diese ggf. nämlich nicht hinnehmen.

So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 10.07.2012, 14 Sa 1711/10, auf einem Firmen-PC eines Mitarbeiters befindliche Protokolle eines privaten Chats auf Skype verwertet. Der fristlos entlassene Mitarbeiter hatte Produkte seines Arbeitgebers über seinen ebay-account selbst bei Berücksichtigung seines Mitarbeiterrabattes weit unter Preis verkauft. Zeitgleich stellte der Arbeitgeber entsprechende Fehlbestände in seinem Warenlager fest.

Auch wenn nicht genau geklärt werden konnte, ob der Arbeitnehmer die Waren selbst entwendet hatte oder für den Dieb weiterverkaufte, waren die Chat-Protokolle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts geeignet, die fristlose Kündigung des langjährig beschäftigten Familienvaters zu rechtfertigen.

Der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und etwaige Rechte des Betriebsrates, sogar ein möglicher Verstoß gegen § 206 StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses stellten nach Auffassung des Gerichtes keine Beweisverwertungsverbote dar. Es nahm zwar eine ausführliche Abwägung mit dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, in das durch das Verwerten der Chat-Protokolle eingegriffen wurde. Da aber einerseits nach einer Unternehmensrichtlinie die private Nutzung der EDV nur in Einzelfällen erlaubt war und die Mitarbeiter darauf hingewiesen wurden, dass die Vertraulichkeit nicht gewahrt ist, andererseits aber die Arbeitgeberin in Beweisnot geraten war, als der Arbeitnehmer im Rahmen einer Befragung mitteilte, er habe seinen ebay-account einem Dritten überlassen, den er namentlich nicht benennen werde, hielt das Gericht den Eingriff für gerechtfertigt.

Haben Sie Fragen zum Thema Datenschutz und gerichtlicher Verwertbarkeit von Beweismitteln? Ich helfe Ihnen gerne weiter! Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei oder lassen Sie mir die Unterlagen zukommen und sich schriftlich beraten.

Dr. Elke Scheibeler
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