Überwachung im Betrieb – Möglichkeiten und Grenzen

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Ein auch im Lichte der Grundrechte heikles Thema: Die Überwachung des Arbeitnehmers im Betrieb. Nach der Rechtsprechung gilt es zu differenzieren. Während eine gelegentliche Überwachung des Verhaltens am Arbeitsplatz durch Vorgesetzte als zulässig anzusehen ist, stellt ständige und lückenlose Überwachung durch technische Hilfsmittel einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, weil dieser unter diesen Umständen einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt ist (vgl. MemP 2008 Nr. 1875).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat jedoch grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im entschiedenen Falle betreibt die Arbeitgeberin ein Briefverteilzentrum. Für diesen Betrieb existiert ein Betriebsrat. In dem Verteilzentrum wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet und es war in der Vergangenheit immer wieder zu Verlusten von Briefsendungen gekommen. Aus diesem Grunde hatte der Betriebsrat in der Vergangenheit zweimal anlässlich konkreter Verdachtsmomente gegen einzelne Arbeitnehmer der vorübergehenden Installierung einer verdeckten Videokamera zugestimmt.

Das Gericht entschied im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter daraus, das den Betriebsparteien die umfassende Kompetenz zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs zusteht. Darunter falle auch die Einführung einer Videoüberwachung und ergebe sich im Übrigen aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen jedoch durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz erschien dem Gericht im vorliegenden Falle gewahrt, denn vorgesehene Videoüberwachung sei zur Ergreifung und Überführung von Tätern und zur Verhinderung weiterer Diebstähle grundsätzlich geeignet und ließe die verdachtsabhängige, räumlich und zeitlich beschränkte und von der Mitwirkung des Betriebsrats abhängige Möglichkeit der Videoüberwachung als angemessen erscheinen (BAG vom 26.08.2008, Aktenzeichen 1 ABR 16/07 ).

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