Überstundenvergütung – Arbeitnehmer darf sich auf Dienstplan verlassen

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Ausgangslage – Geltendmachung von Überstundenbezahlung schwierig für Arbeitnehmer

Deutschlandweit leisten viele Arbeitnehmer wöchentlich Überstunden ohne Bezahlung. Pauschale Regelungen in Arbeitsverträgen, wonach mit dem monatlichen Gehalt auch alle Überstunden abgegolten sind, sind regelmäßig unwirksam. Das kann allenfalls bei hochbezahlten Führungskräften anders sein. Trotzdem ist es sehr schwer für Arbeitnehmer, nachträglich Überstundenvergütung geltend zu machen. Regelmäßig muss ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend machen will, darlegen, wann und wie er gearbeitet hat, welche Pausen er gemacht hat und im Einzelnen an welchen Tagen dann nach Ablauf der regulären Arbeitszeit Überstunden geleistet wurden. Hieran scheitern solche Ansprüche in der Praxis oft.

Dienstplan hilft Arbeitnehmern

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wird die Sache relativ einfach, wenn der Arbeitnehmer nach einem Dienstplan arbeitet. Dazu das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer, der unter Vorlage eines arbeitgeberseitig erstellten Dienstplans vorträgt, er habe entsprechend den Eintragungen in diesem Dienstplan gearbeitet und die Vergütung der am Monatsende ausgewiesenen Plussalden verlangt, genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf Bestehen und Umfang der Forderung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09. Februar 2016 – 1 Sa 321/15 –, juris).

Überstunden nicht erforderlich – kein tauglicher Einwand, wenn der Arbeitnehmer nach Dienstplan arbeitet

In dem gegenständlichen Verfahren hatte der Arbeitgeber unter anderem eingewandt, dass die Überstunden gar nicht erforderlich waren. Ein solcher Einwand ist unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer die im Dienstplan vorgesehenen Stunden abarbeitet, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Arbeitnehmer muss sich an den Dienstplan halten, Arbeitgeber muss vergüten

Der Arbeitnehmer hat sich grundsätzlich an die im Dienstplan festgelegten Stunden zu halten. Verweigert er eine entsprechende Ableistung, begeht er einen Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag. Dieser kann abgemahnt werden und unter Umständen sogar zu einer Kündigung führen. Dieser Verpflichtung korrespondiert wiederum die Pflicht des Arbeitgebers die im Dienstplan festgelegten Stunden auch zu bezahlen.

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