Tarifliche Gehaltsstaffelung nach Lebensalter unwirksam

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Tarifvertrag, Diskriminierung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Nach einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil v. 22.04.2009 - 2 Sa 1689/08) sind tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes, die die Höhe der Grundvergütung bei gleicher Tätigkeit nach Lebensaltersstufen staffeln unwirksam, wenn die altersbezogene Ungleichbehandlung nicht durch konkrete Umstände „sachlich gerechtfertigt" werde. Die Regelung des § 27 A BAT führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters und sei daher gemäß den §§ 1, 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Da das Gesetz keine Regelung darüber enthalte, was im Falle einer Unwirksamkeit gelten solle, komme nur eine „Angleichung nach oben" in Betracht. Nur so werde eine Benachteiligung jüngerer Angestellter gegenüber älteren Beschäftigten ausgeschlossen.

Für den verhandelten Fall bedeutet dies, dass die Eingruppierung des jüngeren Angestellten für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der höchsten Altersstufe zu erfolgen habe. Das Gericht stellt außerdem klar, dass das im August 2006 in Kraft getretene Gesetz (AGG) auch für Tarifverträge gelte, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart wurden.

All jene, deren Vertragssituation vergleichbar ist, sollten sich aber vor einer Geltendmachung der Höherstufung noch gedulden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, ob und wann die Entscheidung damit rechtskräftig wird, bleibt also abzuwarten.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigungsschutz 2. Klasse?