Stillschweigender Ausschluss der Wartefrist aus § 1 Abs. 1 KSchG

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Vorsicht bei der Wiedereinstellung von ehemaligen Mitarbeitern!

Stillschweigender Ausschluss der Wartefrist aus § 1 Abs. 1 KSchG

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist Gegenstand vieler Abhandlungen und Prozesse.

Dabei steht in letzter Zeit insbesondere die Anwendbarkeit auf Kleinbetriebe aus § 23 KSchG auf dem Prüfstand.
Als Arbeitgeber ist man aber auch gehalten die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG zu beachten und hier nicht absichtlich oder unabsichtlich auf vorteilhafte Regelungen des Gesetzes zu verzichten.
Ein Arbeitnehmer steht in der Regel nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung in einem Betrieb unter dem Schutz des KSchG. Ihm darf nach dieser Zeit nur verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt gekündigt werden.

Christopher Mondt
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
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Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht

Vorher ist eine Kündigung auch ohne diese Gründe möglich, das das KSchG nicht anwendbar ist.
Diese gesetzliche Regelung findet unter anderem ihren Ausfluss in der Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten in einem Arbeitsvertrag. In der Probezeit ist eine Kündigung je nach Vereinbarung mit einer Frist von 14 Tagen ohne Nennung von Gründen möglich.

Wie sich der Verzicht einer Probezeitvereinbarung auf die Wartefrist auswirken kann, hat das LAG Köln in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (9 Ta 467/ 06) ausgeführt:Wenn die Parteien bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit verzichten, kann dies auch zu einem stillschweigenden Ausschluss der Wartefrist nach §1 Abs. 1 KSchG führen.

In dem den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin langjährig bei der Beklagten beschäftigt und bei einem anderen Unternehmen, dem Kunden der Beklagten, eingesetzt. Nachdem der Bereich bei dem Kunden, in dem die Klägerin arbeitete, von einer anderen Firma übernommen wurde, wechselte auch die Klägerin zu dieser Firma.
Ab Januar 2006 übernahm die beklagte Firma wieder den Bereich und stellte in Abstimmung mit dem Kunden auch die Klägerin wieder unbefristet und ohne Probezeit ein.

Im Juni 2006 kündigte sie dann das Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei sozialwidrig und damit unwirksam. Nach Ihrer Argumentation sei durch den Verzicht auf die Probezeit auch die Wartezeit stillschweigend ausgeschlossen worden.
Hier gab das LAG Köln der Klägerin Recht. Dies mit der Begründung, die Probezeit diene dem Kennenlernen der Parteien. Das war hier nicht nötig, da sich die Parteien aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis bereits ausgiebig kannten. Zudem sei auch das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Kunden zustande gekommen und damit das besondere Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Ausdruck gekommen.

Damit sei letztlich wirksam und stillschweigend auf die Wartezeit verzichtet worden. Eine Kündigung müsste hier also den Anforderungen aus § 1 KSchG genügen.