Sonderurlaub im Arbeitsrecht

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Hochzeit, Umzug oder Arztbesuche - wann steht Arbeitnehmern gesonderter Urlaub zu?

Urlaub – die schönste Zeit des Jahres – aber wann erhält man Sonderurlaub? Eine Frage, der ich wie folgt nachgehen möchte:

Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz hilft da nicht weiter, denn dort ist dazu nichts geregelt.

Daniel Hesterberg
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Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet dazu noch nicht den „vollen Durchblick":

§ 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung – bestimmt dazu:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete [Arbeitnehmer] wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Wie gelangt man an die nötigen Informationen?

In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen kann sich diese schon anders darstellen.

Auch für Beamte, Richter und Soldaten gibt es dafür häufig entsprechende Verordnungen oder sonstige Vorschriften.

Was gilt i.d.R. für Arbeitnehmer?

Hochzeit, Umzug oder Trauer sind zwar an sich gute Gründe, um nicht zur Arbeit zu gehen. Der Arbeitgeber kann zu diesen Anlässen gesonderten Urlaub gewähren – aber er muss es nicht.

Einig werden kann man sich also dahingehend schon, ansonsten muss jedoch der Arbeitnehmer regulären Urlaub nehmen.

Zurück zur oben genannten Vorschrift des § 616 BGB:

Diese Vorschrift gehörte bei den Gesetzesberatungen zu den besonders umstrittenen Bestimmungen, weil sich dabei die Hauptfrage stelle, wie viel „sozialpolitischer Gehalt" im BGB verankert werden sollte.

Der dadurch entstandene Kompromiss im Gesetz macht es jedoch auch in der Rechtspraxis nicht einfach – vieles ist umstritten.

Arbeitnehmer sollten sicherheitshalber in den Arbeitsvertrag sehen

Und Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitsvertrag dazu etwas regelt (obwohl dieses nach meiner Erfahrung eher selten der Fall ist): Nach ganz herrschender Meinung kann man arbeitgeberseits § 616 BGB im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausschließen.

Gilt die Vorschrift, weil sie nicht ausgeschlossen wurde, so sind als wichtigste Gründe für einen Sonderurlaub zu nennen:

- Arztbesuche, die sich nicht außerhalb der Arbeitszeit einrichten lassen,

- Geburt von Kindern,

- standesamtliche oder kirchliche Trauung,

- Übernahme eines öffentlichen Amtes (Schöffe),

- unvorhergesehene Erkrankungen naher Angehöriger,

- Erfüllung einer vorrangigen religiösen Verpflichtung und ungestörte Religionsausübung,

- als Zeuge vor Gericht geladen (nicht unbedingt, wenn man als Kläger geladen ist, was aber strittig ist).

Dauer des Sonderurlaubs

Trauert ein Arbeitnehmer etwa um einen engen Angehörigen (Verwandte in gerader Linie), darf er in der Regel bis zu drei Tage fehlen. Für eine Zeugenaussage vor Gericht hingegen ist es üblich, nur wenige Stunden wegzubleiben. Das äußerste Limit der schließlich bezahlten Freistellung liegt laut gängiger Rechtsprechung bei maximal fünf Tagen pro Anlass.

Auch durch langjähriges, gleich bleibendes Verhalten kann man sich im Wege des Gewohnheitsrechts und einer betrieblichen Übung auf Art und Dauer des Sonderurlaubs unter Umständen berufen, insbesondere wenn der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe eine bestimmte Vorgehensweise mehrere Jahre lang praktiziert hatte.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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