Sonderurlaub - Als Vater möchte ich auch bei der Geburt meines Kindes dabei sein und nicht arbeiten!

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Wie kann ich das als Arbeitnehmer erreichen?

Die Geburt eines Kindes ist ein häufiger Anlass, dem Vater Sonderurlaub zu gewähren.

Oft finden sich derartige Regelungen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag. Sollte nichts dergleichen dort geregelt sein, dann richtet sich der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB.

Sie müssen jedoch beachten, dass auch vertragliche Vereinbarungen möglich sind, die den Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes ausschließen. Da es sich bei § 616 BGB nicht um zwingendes Recht handelt, ist ein schriftlicher vertraglicher Ausschluss des Anspruches möglich. In diesem Fall müssten sie für die Geburt des Kindes regulär Urlaub nehmen.

Ist hingegen in den schriftlichen Verträgen keine konkrete Regelung zu dem Thema (kein Sonderurlaub bei der Geburt) getroffen worden, haben sie einen Anspruch auf Sonderurlaub gem. § 616 BGB.

Bitte beachten sie jedoch:

Wird in einem Tarifvertrag eine Freistellung wegen der Geburt eines Kindes ausdrücklich nur für den verheirateten Partner gewährt, braucht eine Freistellung bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nicht gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht legt insoweit Tarifverträge wörtlich aus. (Vgl. BAG, Urteil v. 18.1.2001, 6 AZR 492/99)

Steht einem Arbeitnehmer ein freier Tag für die Geburt seines Kindes zu, kann er diesen auch verlangen, wenn die Ehefrau im Ausland das Kind zu Welt bringt und der freie Tag nicht zum Besuch der Ehefrau genutzt wird. (Vgl. BAG Urteil vom 12.12.1973 - 4 AZR 75/73)

In § 616 BGB steht jedoch nicht, wie viele Tage Sonderurlaub genommen werden können. Was nun?

Exakte Regelungen zu diesem Thema finden sich häufig im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag. Darin werden in der Regel ein bis zwei Tage, gelegentlich bis zu drei Tage Sonderurlaub gewährt.

Kann ich als männlicher Beamter, Richter oder Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst bei der Geburt meines Kindes Sonderurlaub erhalten?

Beamte und Richter haben bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin einen Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, vgl. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung.

Das Gleiche gilt für die meisten (nicht-verbeamteten) Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst. Wenn sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, ist § 29 Absatz 1 TVöD anwendbar. Auch dieser ermöglicht einen Tag Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des LPartG.

Da sowohl § 21 I 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung, als auch § 29 Absatz 1 TVöD ausschließlich die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin i. S. d. LPartG (eingetragene (weibliche) Lebenspartnerin der Mutter des Kindes) umfassen, können nicht verheiratete (männliche) Lebenspartner keinen Anspruch auf Sonderurlaub ableiten. Bei allen vertraglichen Vereinbarungen muss stets auch auf den Wortlaut geachtet werden. Danach bekommen männliche Beamte oder Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes nur Sonderurlaub bei der Geburt Ihres Kindes, wenn sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Gem. § 29 I TVöD haben also Väter, die Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes und nicht verbeamtet sind, einen Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Gem. § 21 I 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung haben männliche Beamte und Richter einen Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Zusammenfassung:

Die Geburt eines Kindes ist ein häufiger Anlass, dem Vater Sonderurlaub zu gewähren.

Oft finden sich derartige Regelungen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag. Sollte nichts dergleichen dort geregelt sein, dann richtet sich der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB. Beachten Sie jedoch, dass auch die Möglichkeit besteht, diesen Anspruch vertraglich auszuschließen. In diesem Fall müssen Sie regulären Urlaub nehmen, um bei der Geburt Ihres Kindes dabei sein zu können.

Männliche Beamte, Richter oder Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes bekommen nur 1 Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt Ihres Kindes, wenn Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Als nicht ehelicher Lebenspartner der Mutter des Kindes müssen Sie regulären Urlaub nehmen, um bei der Geburt Ihres Kindes dabei sein zu können.

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