Smiley mit Mundwinkeln nach unten im Arbeitszeugnis muss nicht hingenommen werden

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitszeugnis, negative Formulierung, Arbeitsgericht, Klage
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Geheimzeichen im Arbeitszeugnis verboten

Ein Arbeitnehmer muss ein Smiley im Arbeitszeugnis mit Mundwinkeln nach unten nicht hinnehmen. Das hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden (Urteil vom 18. April 2013 AZ: 5 Ca 80 b/13).

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im ersten Buchstaben der Namensunterschrift zwei Punkte und ein nach unten gezogenen Haken gesetzt. Beim Leser konnte so der Eindruck entstehen, dass die Unterschrift mit einem negativen Smiley verbunden war.

René Piper
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Das Arbeitszeugnis darf keine negativen Aussagen enthalten

Dagegen können sich Arbeitnehmer erfolgreich wehren. Ein Arbeitzeugnis darf nämlich keine negativen Aussagen enthalten. Arbeitnehmer die mit ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind, sollten deshalb zunächst den Arbeitgeber auffordern, ein anderes Zeugnis auszustellen. Hier sollte der Arbeitnehmer gerne eigene Formulierungsvorschläge machen.

Weigert sich der Arbeitgeber ein besseres Zeugnis auszustellen, kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich sein.

Rechtsanwalt René Piper

an diesem Artikel wirkte Rechtsreferendar Jan Bergmann mit.

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