Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing

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Wer arbeitet, verbringt dort viel Zeit. Das Arbeitsklima spielt daher eine große Rolle für die Motivation und leistungsstarke Ausübung der Tätigkeit. Doch oft kursieren in der Arbeitswelt Unstimmigkeiten zwischen Kollegen und / oder Vorgesetzten. Entweder stimmt einfach die „Chemie" nicht oder betriebliche Vorhaben wie beispielsweise Personalabbau führen zu Konkurrenz- und Ellenbogendenken. Es kommt zu Mobbing-Handlungen.

Nicht jeder Streit oder jede Unhöflichkeit zwischen Kollegen und / oder Vorgesetzten erfüllen jedoch den Begriff Mobbing. Mobbing (von: to mob = anpöbeln, schikanieren) in der Arbeitswelt beschreibt vielmehr einen Geschehensprozess, in dem Einzelne über einen längeren Zeitraum feindseligen Handlungen unterschiedlichster Art ausgesetzt werden, um sie aus dem Betrieb zu drängen. In Betracht kommen etwa Bedrohungen, Zuweisung berufsfremder oder sinnloser Arbeiten oder Abkopplung von betrieblichen Informationen. Es kommt meist zu Isolation und Ausgrenzung der Betroffenen. Das Andauern der Handlungen wird von den Betroffenen als belastend, quälend und verletzend empfunden, so dass Psyche und Gesundheit leiden. Viele berichten von gesundheitlichen Folgen wie Nervosität, Übelkeit, Kopfschmerzen bis hin zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Fast immer enden die Anfeindungen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BAG, 16.5.2007 - 8 AZR 709/06).

Was können die Betroffenen tun ?

Mitarbeiter, die sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder sonst wie diskriminiert fühlen, können sich beim Arbeitgeber beschweren. Da der Arbeitgeber gesetzlich nach § 84 II BetrVG, § 13 I S. 2 i.V.m. § 1 AGG, sowie aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, § 241 II BGB, verpflichtet ist, die Gesundheit und das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter zu schützen, muss er der Beschwerde auf den Grund gehen. Ist sie begründet, hat er für Abhilfe zu sorgen (siehe: BAG, 25.10.2007, Az.: 8 AZR 593/06). Wie er allerdings auf das Mobbing reagiert, steht in seinem Ermessen. So kann er etwa eine Supervision anbieten, eine Versetzung des Mobbers / Mobbingopfers anordnen, eine Abmahnung und letztendlich eine Kündigung gegenüber dem Mobber aussprechen.

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, können sich Betroffene auch dorthin wenden, denn zum Aufgabenbereich des Betriebsrates gehört, darüber zu wachen, dass alle Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit behandelt und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben, §§ 75, 84 BetrVG. In extremen Fällen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Versetzung oder Entlassung des Mobbers verlangen, § 104 BetrVG.

Letztendlich kann der Betroffene sogar berechtigt sein, seine Arbeitsleistung nach § 273 I BGB zu verweigern, wenn der Arbeitgeber gar nicht reagiert und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist. Der Betroffene behält für die Dauer des vertragswidrigen Zustands seinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung.

Und wenn all das nicht weiter hilft …  was dann ?

"Mobbing" selbst ist kein juristisch verwertbarer Begriff, also kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere Arbeitskollegen.

Erleidet der Betroffene aber aufgrund des massiven psychischen Drucks in seinem Arbeitsumfeld Gesundheitsschädigungen und / oder ergibt sich, dass der Betroffene in seiner freien Persönlichkeitsentfaltung sowie seiner Menschenwürde und damit in seinen Grundrechten nach Art. 1, 2 I GG, verletzt ist, können sich hieraus Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 BGB i.V.m. § 253 BGB oder vertraglich nach § 280 BGB i.V.m. § 241 II BGB ergeben. Bei Benachteiligungen oder Belästigungen i.S.v. § 3 i.V.m. § 1 AGG kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche nach § 21 II AGG in Betracht.

Im Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten reicht ein pauschales Berufen auf einen Mobbingsachverhalt nicht aus (BAG, 13.3.2008 - 2 AZR 88/07). Vielmehr hat der Betroffene das Geschehene konkret nach zeitlicher Lage, beteiligten Personen, Anlass und Ablauf darzulegen und ggf. zu beweisen. Das Gericht zieht alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen in seine Beurteilung mit ein, die systematisch und zielgerichtet dazu beigetragen haben, für den Betroffenen ein von Einschüchterungen, Erniedrigungen und Anfeindungen geprägtes Umfeld zu schaffen (siehe hierzu: BAG, 16.5.2007 - 8 AZR 709/06). Übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben wie Meinungsverschiedenheiten über Sachfragen, Beurteilungen und Bewertung von Arbeitsergebnissen, Abmahnungen oder das Direktionsrecht überschreitende, doch sachlich nachvollziehbare Weisungen scheiden jedoch regelmäßig als Mobbinghandlung aus. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die einzelnen, in zeitlicher Nähe stehenden Schikanen in ihrer Gesamtheit für die Persönlichkeits- und / oder Gesundheitsverletzungen des Betroffenen ursächlich sind, stehen die Chancen gut, dass der Mobber zu einer Entschädigungszahlung verurteilt wird.