Scheinselbständigkeit kann auch beim Arbeiten im Home-Office vorliegen

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Auch wenn ein freier Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in der Firm verrichtet, kann er trotzdem als Scheinselbstständiger eingestuft werden. Viele Auftraggeber gehen fälschlicherweise vom Gegenteil aus.

Auch Arbeitnehmer können im Home-Office tätig sein:

Es kommt für die Beurteilung, ob ein freier Mitarbeiter eigentlich als scheinselbstständig und somit als Arbeitnehmer einzustufen ist, nicht maßgeblich auf den Ort an, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Bei einem Tätigwerden im Home-Office ist der Beschäftigte zwar nicht so sehr in den Betrieb eingegliedert und auch die Weisungsgebundenheit nicht so sehr ausgeprägt, wie wenn er vor Ort beim Arbeitgeber arbeiten würde. Ein Vorgesetzter kann aber heutzutage problemlos im Wege von E-Mails oder Anrufen per Telefon für eine Weisungsgebundenheit auch bei räumlicher Distanz sorgen.

Wer als Vorgesetzter tätig wird und Weisungen erteilt, ist selbst Arbeitnehmer:

Speziell bei Journalisten ist es oftmals so, dass auch Chefredakteure als scheinbar freie Mitarbeiter im Wesentlichen von zuhause aus tätig werden. Von dort erteilen sie dann Weisungen an nachgeordnete Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind. In solchen Fällen liegt nach ständiger Rechtsprechung immer ein Arbeitsverhältnis auch mit dem Chefredakteur vor. Das Weisungsrecht ist nämlich vom Arbeitgeber nicht auf freie Mitarbeiter delegierbar. Wird es dann tatsächlich von einem so genannten freien Mitarbeiter ausgeübt, ist dieser kein freier Mitarbeiter, sondern scheinselbständig, also Arbeitnehmer.

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